Lauden
1555
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt erlässt eine Waldordnung für den hochstiftischen Wald namens Ahorn, auch andere im Amt Lauda liegende und zum Kloster Gerlachsheim (closter Gerlachshaim) gehörende Wälder:
Als Standardmaß für Brennholz soll künftig das Klafter anstatt der Morgen verwendet werden. Jeder soll am ihm zugewiesenen Ort die Bäume ebenerdig fällen, die Äste und Zweige der gefällten Bäume ebenfalls absägen, das Reisig bündeln und zusätzlich zu den Holzscheiten erhalten.Jeder soll die alten hegereyser (Baum als Verbotszeichen) verschonen, und wo sich keine befinden, alle drei Klafter die größten Bäume als hegreiser stehen lassen.
Äste, Zweige und Reisig sind aufzusammeln und zu binden, und vor Walpurgis (01. Mai) wegzubringen oder ggf. im Wald auf freien Plätzen zu lagern, sofern es diesen und den jungen Trieben nicht schadet. Jeder soll seine Schläge sauber ausführen.
Auch künftig soll es nicht mehr als einen berittenen Förster geben, der selbst nicht beim Fällen beteiligt sein soll ohne Befehl seines bischöflichen Dienstherren. Als Wärter des Waldes soll er ggf. Schäden melden, und jährlich vier oder fünf Malter Getreide von der Kellerei Lauda und 15 oder 16 Malter Hafer vom Kloster Gerlachsheim für sein Pferd und etliche Klafter Holz für sein Haus erhalten.
Da in den Wäldern mit dem Namen Rainbuch, Aichholtz und Hage neben Bauholz auch kleines Brennholz und Reisig wachsen, sollen Amtmann und Keller die Ernte des Kleinholzes ausweisen; der Pfarrer, der Förster, die Hübner und der Türmer sollen ihr Holz im Wald Ahorn und an der Straße zugewiesen bekommen. Ein Klafter Holz soll vier Ort sieben Schuh breit, sieben Schuh hoch und fünf Schuh lang sein. Die jährlich zustehende Menge an Holz für Pfarrer, Förster und Türmer beträgt [Leerstelle im Original]. Amtmann und Keller dürfen nach Bedarf Brennholz fällen, dürfen dazu aber niemanden sonst mitnehmen.
Die Häuser und Scheunen der Hübner sollen jährlich inspiziert und bei Bedarf ausgebessert werden; in diesem Fall erhalten sie Bauholz.
Exzerpt:
Waldordnung doselbsten ist anno 1555 durch B. Melchiorn uffgericht in des stiffts waldt der Ahorn genant, auch andern wälden und holtzern in das ambt Lauden und closter Gerlachshaim gehoerigen soll nit wie bis anhero das brenholtz morgen weyß, sondern claffterweiß geschnitten, ainem jeden den man von althers hero zugeben schuldig gewest, nach gepuer seins haushaltens, doch bey ainander gegeben werden; das auch ain jeder an seinem bewißnen schlagk eben uff der erden abhauben, und soll ain jeder sein affterschlage aushauen, das reisich zu wellen machen und neben seinen scheitten zur zubuß haben;
Das auch ain jeder der alten hegereysern verschone, und woe kain alte stehen, allwegen uber 3 claffter ungeverlichen die grosten holtzere zu hegreisern stehen lasse; [61r]
die affterschlege und reysige genaw auftzulesen und zubinden, und die schlege vor Walpurgis sauber außtzureumen oder in das holtz auß dem schlagk auff die plossen, eldern oder wege, dem eß nicht schädlich und ohne schaden der jungen sommerlatten hinweg mag pracht werden, zulegen;
das ain jeder seinen schlag uff den gehawenen ordenlich haue;
das auch furthin mer nit dan ain reittender forster sey, der auch mit den afterschlegen nichts zuthun habe, auch weder ihme noch andern ainig holtz haue ohne bevelch unsers g(nedige)n h(ere)n, der deß walds getrewlichen warten, dessen mängel antzaigen moege, dem soll järlich auß der kellerey zu Lauden 4 oder 5 malter korns und auß dem closter Gerlachshaim 15 oder 16 malter haberns uff das pferdt und etzlich claffter holtz fur sein behausung gegeben werden;
und nach dem die holtzere alß Rainbuch, Aichholtz und Hage under dem gutten bawholtz mit klainem brenholtz und reysich erwachsen, sollen vor amptman und keller alsobalden dasselb clain holtz außzuraumen gewisen werden, aber der pastor, der forster, die huebner und der thurner sollen am Ahornen und an die ort der strassen bewisen werden;
item das claffter moeß soll uff die 4 ort, sieben schuch brait und sieben schuch hoch sein;
das claffter holtz soll funf schuch [gestrichen: hoch; darüber: lang] sein;
dem pastorn sollen järlich [Leerstelle] claffter zuhauen vergont werden; dem forster [Leerstelle] claffter, dem thurner [Leerstelle] claffter; der ambtman und keller sollen nach notturfft brenholtz hauen, doch das sie niemands mit sich einlassen;
den huebnern sollen järlich ihre heuser und scheurn besichtiht werden und was bawfellig zu pessern verfuegt werden, dartzue ihnen auch zu notturfft bawholtz soll gegeben werden, etc. Registrata in 2 divers(arum) Conradi 324.
Kommentar:
Vgl. zum genannten Wald
Ahorn die Namensgebung der Gemeinde Ahorn.
Fundort in der Hohen Registratur:
Standbuch 1012, Folio: 60v/61r, Schreiber:
Quellenverweis in der Hohen Registratur: Die angegebenen Quellen und Signaturen beziehen sich auf die archivalische Systematisierung des 16. Jahrhunderts. Diese entsprechen nicht den modernen Signaturen.
Liber 2 diversarum formarum Conradi f. 324
Digitalisat: