Da König Sigismund Karl von Heßberg 2300 Gulden schuldete, verschrieb er ihm Heidingsfeld und Mainbernheim. Um das Jahr 1423 verkauft wiederum Karl von Heßberg den Pfandbrief über Heidingsfeld und Mainbernheim an den Würzburger Bischof Johann II. von Brunn und erhält dafür 300 Gulden. Für die restlichen 2000 Gulden werden Karl von Heßberg Stadt und Amt Ebenhausen verpfändet.
Laut Fries erhöht Bischof Johann von Brunn die Pfandsumme in einem Geschäft mit den Grafen von Henneberg 1422 auf 5223 Gulden. Davon betroffen sind der hochstiftische Hof, Zehnten, Wiesen, Zinsen, Hühnergeld und Zoll von Münnerstadt. Georg I. von Henneberg verschreibt nach Rücksprache mit dem Bischof seiner zweiten Frau Johannetta von Nassau-Weilburg u.a. seine Hälfte an Münnerstadt und seinen dortigen Hof für 5000 Gulden als Wittum.
Laut Lorenz Fries bestätigt Bischof Johann von Brun die Verpfändung der Hälfte Gerolzhofen an Hans von Zobel.
Nach dem Verkauf des Landrichteramts durch die Herren von Eppstein an das Erzstift Mainz wird Mainz Teilhaber und richtet seitdem zusammen mit Hanau in Alzenau.
Der Würzburger Bischof verschreibt laut Lorenz Fries Herman Ledenther jährlich 60 Gulden an den Einnahmen in Ebenhausen für insgesamt 800 Gulden.
Der Nürnberger Burggraf verleiht dem Markt Stadtrecht, der Ort wird trotzdem weiter als Markt bezeichnet.
1426 verpfändet der Fuldaer Abt Johann I. von Merlau an Thomas von Rieneck Festung und Schloss Saaleck, Gericht, Zent, zwei herrschaftliche Vorwerke zu Diebach und Wartmannsroth und die Stadt Hammelburg mit ihren Gefällen für 11200 Gulden.
Die Herren von der Tann verkaufen ihren halben Teil an Bischofsheim laut Lorenz Fries an Hermann von Eberberg und seiner Ehefrau.
Da in der Stadt Ebenhausen laut Lorenz Fries sehr viel Misswirtschaft betrieben wurde, verschreibt der Würzburger Bischof Johann von Brunn den Bürgern das Ungeld, den Wegzoll am Tor und die Bede auf die Wüstung Lübach, damit sie das Defizit wieder ausgleichen können.
Markgraf Friedrich I., der Kurfürst von Brandenburg, erhebt das Dorf zu einem Markt mit Stadtrechten (Nürnberger Recht) und verleiht ihm das Privileg der hohen Gerichtsbarkeit.