Der Stadtrat hat die Gerichtsbarkeit in der Stadt ohne Vorsitz eines Stadtschultheißen inne.
Die Verwaltung erfolgt durch den Ratsschultheiß und sechs Ratsmitglieder.
Der Rat, der bei der Erhebung des Ortes zur Stadt 1332 eingesetzt wurde, wird nicht von den Bürgern gewählt, sondern seitens der bereits vorhandenen Bürgermeister durch Zuwahl neuer Mitglieder in Anwesenheit des Landkomturs ergänzt.
Die städtischen Belange werden allwöchentlich freitags nach dem Frühgottesdienst in einer Sitzung im Rathaus geregelt.
Ein Rat mit innerem und äußerem Rat mit je zwölf Mitgliedern existiert, Vorsitzender ist der Stadtschultheiß (praetor) mit zwei Bürgermeistern (consules).
In Wertheim gibt es kein Patriziat, vielmehr versuchen die Grafen von Wertheim noch im 14. Jh. vermögende Familien nach Wertheim zu ziehen.
Ein eigenes Stadtgericht setzt sich aus dem landesherrlichen Amtsmann und den 12 Ratsverwandten zusammen und wird im Bedarfsfall gehegt.
Der Rat besteht aus zwei Bürgermeistern und ursprünglich acht, später zehn Stadträten.
In der eichstättischen Zeit werden der äußere und der innere Rat (je sechs Mann) ohne Mitwirkung der Bürger vom Bischof eingesetzt.
Der Rat der Stadt besteht aus zwei Bürgermeistern und zwölf Ratsherren.