Das Hochstift überträgt Fritz von Wenkheim die Bede der Stadt Haßfurt.
Der Mainzer Erzbischof Gerlach von Nassau bestätigt den Zehntkauf des Karthäuserklosters Grünau in Kreuzwertheim.
Der Würzburger Bischof Albrecht II. von Hohenlohe verkauft dem Kloster Bildhausen ("Billithusen") die Hälfte des großen und kleinen Wein- und Getreidezehnts sowie die Hälfte des Zolls und der Rodhühner von Münnerstadt um 5000 Pfund Heller.
Walther Gotschalk und seine Frau Elsbeth erhalten unter Anderem Abgaben auf die Meininger Bede.
Von den 21000 Pfund Heller, die die Bürger von Münnerstadt ("Münrichstat") dem Würzburger Bischof Albrecht II. von Hohenlohe und den Grafen Hermann und Berthold von Henneberg als Steuer schulden, werden 3500 bezahlt.
Die Bürger von Würzburg dürfen mit Erlaubnis des Würzburger Bischofs Albrecht II. von Hohenlohe 17 Jahre lang eine Steuer und Bede erheben. Diese soll der Tilgung ihrer Schulden dienen. Aus Dankbarkeit wollen sie dem Bischof statt des vereinbarten Sechstels die Hälfte des Überschusses über 5000 Gulden geben.
Kaiser Karl IV. bittet den Würzburger Bischof Albrecht II. von Hohenlohe, sich mit denen von Schweinfurt (es sind wohl die Bürger gemeint) wegen der Steuer, die er ihm dort zu erheben erlaubt hat, gütlich zu einigen. Andernfalls solle die Sache vor dem Kaiser und den Reichsfürsten verhandelt werden.
Ulmann Stromer, Ratsherr in Nürnberg, berichtet in seinem zwischen 1362 und 1401 verfassten "puchel von meim gesleht" über die Zwangsbesteuerung der Städte Ulm, Windsheim, Nürnberg, Rothenburg o. d. Tauber und Weißenburg durch Kaiser Karl IV.
Burggraf Friedrich V. von Nürnberg gewährt den Bürgern zu Kulmbach auf vier Jahre Steuerfreiheit. Ähnliche Privilegien wurden wohl gleichzeitig den Bürgern zu Bayreuth und Neustadt erteilt.
Das Hochstift Würzburg verkauft dem Ritter Eberhart von Ostheim eine jährliche Gült von 260 Pfund Hellern für 3000 Pfund Heller, die er jedes Jahr am Sankt Martins Tag vom Hochstift ausbezahlt bekommt, auf den Einkünften von Neustadt a.d. Saale im Landkreis Grabfeld unter dem Vorbehalt des Wiederkaufes.