Das Mainzer Landrecht gilt für alle Städte des Mainzer Kurstaates.
Mit der Stadtordnung endet die Tätigkeit der Sechs des äußeren Rates.
Die Stadt Wörth wird wegen ihrer Nichtbeteiligung am Bauernkrieg zu einem eigenen Amt und Hochgericht erhoben.
Unter Graf Wilhelm IV. von Henneberg erfolgt wohl die erste umfassende Kodifizierung der Themarer Verfassung.
Der Würzburger Bischof Konrad II. von Thüngen gibt Wilhelm Schenk von Limpurg als Vormund Michaels von Wertheim das hochstiftische Drittel der Zent von Wertheim zu Lehen.
1545, in der Zeit der Verpfändung, wird durch Nürnberg eine Ratswahlordnung erlassen, die die jährliche Neubesetzung von Rat und Gericht unter Mitwirkung von Vertretern der Herrschaft vorsieht. Rat und Gericht bestehen aus zwölf Personen, unter denen vier alte und vier junge Bürgermeister sind, von denen je zwei jeweils ein Vierteljahr regieren.
1596 kauft der Rat der Stadt Nürnberg das Holzschuherische Drittel Gräfenbergs und erlangt 1537 die königlich böhmische Belehnung. 1540 wird der Kötzelsche Anteil erworben und das Pflegeamt eingerichtet. 1545 ist Gräfenberg mit der Belehnung mit dem Halsgericht vollständig reichsstädtisch.
Die Gerichtsordnung Hilpoltsteins wird vom Rat der Stadt Nürnberg beschlossen, als ihr im Jahre 1542 Amt und Stadt Hilpoltstein verpfändet werden. Danach besteht das Stadtgericht Hilpoltstein aus einem Stadtrichter, der von der Herrschaft bestellt wird, den Zwölfen des Rats als Schöffen und dem Stadtschreiber. Ordentliche Gerichtstage finden dreimal im Jahr statt.
Das Stadtgericht in Schauenstein wird erwähnt.
Die Gerichtsordnung Heidecks wird von der Stadt Nürnberg als der damaligen Pfandinhaberin durch die "Gemeine Ordnung der Rats- und Gerichtswahlen" erneuert und verbessert: Der Bürgermeister und der Rat üben die niedere Gerichtsbarkeit über Stadt und Bürgerschaft aus. Jedes Jahr finden Rats- und Gerichtswahlen in Anwesenheit der herrschaftlichen Kommissare statt: Gewählt werden 13 Rats- und Gerichtspersonen, davon vier alte und vier junge Bürgermeister, von denen jeder das Bürgermeisteramt ein Vierteljahr verwaltet.