Vom Edelherrn Konrad von Dürn wird der Ort von einer "villa" zur "civitas" erhoben.
Ein Marktrecht ist 1253 bereits vorhanden.
Schon bei der Stadterhebung werden dem Kloster seine Rechte ("in foro et forensi iure quod vulgariter marketschillinge nuncupatur") bestätigt.
Amorbach wird als "oppidum" bezeichnet.
Amorbach befindet sich im Besitz des Erzbischof von Mainz.
Ulrich von Dürn verkauft Amorbach samt der Vogtei sowohl über die Stadt als auch über das Kloster, ferner die sog. "marka" und die Cent Amorbach mit allem Zubehör an den Mainzer Erzbischof Werner von Eppstein.
Für die beiden Stadtherren (den Erzbischof von Mainz und den Abt des Klosters) waren zwei Schultheißen zuständig.
Der erzbischöfliche Amtsmann wohnte nicht in der Stadt, sondern "residierte" auf der Burg Wildenberg.
Das Zentgericht leitet der Burggraf oder Burgvogt.
Erstmals wird ein Schultheiß genannt.