In einer burggräflichen Schuldverschreibung gegen den Ritter Georg Auer werden Weißenburg und Eichstätt als Orte genannt, in denen sich bei Nichteinhaltung der Verschreibung die Bürgen treffen sollen.
König Wenzel schließt einen Landfrieden mit den Städten Nürnberg, Rothenburg o. d. Tauber, Windsheim, Weißenburg und Schweinfurt sowie den Bischöfen von Speyer, Würzburg, Bamberg und Eichstätt, den Pfalzgrafen bei Rhein, den Herzögen von Bayern, dem Burggrafen von Nürnberg und den Landgrafen von Leuchtenberg.
Kaiser Karl IV. erlaubt den Bürgern, die Vorstadt mit Mauer und Graben zu umgeben - ein deutliches Zeichen der Expansion.
"Einung" der Handwerker, durch die sich ihre Vertreter im Magistrat, also die Ratsherren, in sogenannten "Additionalartikeln" dazu verpflichten, respektvoll miteinander umzugehen.
Die oppositionellen Zünfte der Handwerker setzen durch, dass der Innere Rat von den 26 Mitgliedern des Äußeren Rats abhängig wird (Finanzen, Strafrechtspflege, Ämterbesetzung).
Als der Rat von Bürgern, die durch zu hohe Steuerforderungen aufgebracht sind, gestürzt wird, kommt Nürnberg mit dem Schwäbischen Städtebund Weißenburg zu Hilfe.
Ulrich von Hohenlohe bekennt, dass er und seine Erben den Städten Rothenburg o. d. Tauber, Windsheim, Dinkelsbühl, Hall, Heilbronn, Wimpfen und Weinsberg 15000 rheinische Gulden vor dem nächsten Weißen Sonntag (28.2.) über zehn Jahre unter jährlicher Verzinsung von 12 Prozent auf Martini zahlen. Ab dem 28.2.1384 verbündet sich Ulrich von Hohenlohe dann auch auf zehn Jahre mit dem schwäbischen Städtebund, in dem unter anderem auch die Reichsstädten Nürnberg, Rothenburg o. d. Tauber, Schweinfurt, Weißenburg und Windsheim Mitglied sind.
Nürnberg wird in den Schwäbischen Städtebund aufgenommen, in dem sich u.a. auch Hall, Rothenburg, Dinkelsbühl, Windsheim und Weißenburg befinden.
Die schwäbischen und fränkischen Reichsstädte schließen einen Bund mit Graf Johann von Wertheim und dessen Städten. Art und Weise der Hilfeleistung und der Beilegung von Streitigkeiten werden geregelt.
König Wenzel erweitert das Besfestigungsrecht Ellingens dahingehend, dass sich Ellingen wie Weißenburg befestigen darf - allerdings unter der Zusicherung an Weißenburg, dass Ellingen nicht zur Stadt erhoben wird.