Das Reichskammergericht ist zum Zeitpunkt des Eintrags das höchste Gericht im Reich. Zur Gerichts- und Prozessordnung verweist Fries auf die Reichsabschiede, zum Unterhalt des Gerichts auf etliche briefe zusamen gebunden in der camergerichtsladen sowie die Reichsbücher.
Im bambergischen Gebrechenbuch wird appelliren als dingen bezeichnet.
Für die Befragung von Zeugen (die Interrogatia) wird am Anfang des alten schwarzen Bambergischen Gebrechenbuchs ein Verfahrensablauf beschrieben.
Bischof Lorenz von Bibra gibt der Stadt Dettelbach (Detelbach) das Privileg, Klagen am Stadtgericht mit einem geringeren Streitwert als zehn Gulden abzuweisen.
Die Landgerichtsordnung von 1546 findet sich in liber 2 diversarum formarum Conradi. Sie enthält Informationen zur Vorladung wegen Bittgesuchen an den jeweils Herrschenden, zur Vorladung wegen Fürbitten, die den Kaiser selbst betreffen, zur Anleitung des Klägers im Eigentumsprozess beziehungsweise dessen Abweisung, zur Vollstreckung von Gewalt und Kaution, zu Pfand, zum Leisten von Beistandseiden, zum Zurückhalten von Informationen, zur Unbeugsamkeit der Strafe, zum Aufschieben von Rechtssachen, zu juristischen Fachtermini, zur Zwangsversteigerung, zu Rechtssätzen, zur Amtsübernahme, zum Aufschieben einer Sache, zur Beweisführung, zum Nachgericht, zur Anfertigung von Kopien, zur Bestrafung von Meineiden, zu Einwänden, zur nötigen Darlegung, um etwas für ungültig zu erklären, zum Freispruch, zur Berufung, zur allgemeinen Prozessführung, zum schriftlichen Fixieren der Acht und zur Umsetzung der vorliegenden Ordnung.