Angleichung an die Stadt- und Gerichtsordnung des Kurfürsten Friedrich von Brandenburg.
Die Stadt- und Gerichtsordnung des Markgrafen Friedrichs V. bestimmt eine jährliche Erneuerung des Rates durch Selbstergänzung unter Mitwirkung des landesherrlichen Stadtvogts.
Der Rat wird nach einem Freiheitsbrief des Markgrafen Friedrich I. unter Mithilfe des Herrschaftlichen Vogts erwählt. Aus seiner Mitte werden wiederum zwei Bürgermeister gewählt.
Der Kurfüst und Markgraf Friedrich I. von Nürnberg legt ein allgemeines Stadtrecht für sein Territorium fest.
Bischof Johann II. von Würzburg verpfändete Graf Georg I. von Henneberg den würzburgischen Anteil an Burg, Stadt und Amt Münnerstadt, ausgenommen geistliche Lehen und Mannlehen und auch den würzburgischen Teil am Ungeld. Damit war Münnerstadt wieder ganz im Besitz der Henneberger.
Auf dem Konzil von Basel (1431-47) wird der Beschwerde des Domkapitels und der Immunitätsbewohner gegen die Bürger nachgegeben und die Fortführung der Befestigung untersagt.
Kurfürst und Markgraf Friedrich I. legt ein allgemeines Stadtrecht fest.
Graf Albrecht von Wertheim, Pfleger des Stifts Würzburg, verspricht dem Würzburger Bischof Johann II. von Brunn, ihm bei der Erlangung der Huldigung der Städte im Stift behilflich zu sein. Namentlich genannt werden Würzburg, Neustadt (keine genauere Bestimmung möglich) und Meiningen. Sollten diese drei die Huldigung verweigern, will Albrecht das "sloss vnsern Frawenberg" dem Bischof und Domkapitel übergeben.
Nach der Stadtordnung von 1434 soll in Roth jährlich am 3. Ostertag der Rat erwählt oder verändert werden, und zwar in der Weise, dass der Vogt in seiner Funktion als Stadtrichter einen Ratsherrn auswählt. Beide suchen sodann einen zweiten Ratsherrn aus, mit dem zusammen drei weitere Leute gewählt werden. "Diese fünf mit Vogt sollen macht haben in der ganzen stadt für ein jahr."
Das Kloster besitzt ein eigenes Gericht, das über Maße, Gewichte und Eich urteilt und jährlich drei "Beseher" (je einen Bäcker, Metzger und Gerber) wählt, die gemeinsam mit dem Stadtschultheiß die Lebensmittel kontrollieren.