Unter Albrecht von Brandenburg wird für Aschaffenburg eine Stadtordnung erlassen.
Laut Lorenz Fries verschreibt der Würzburger Bischof Konrad von Thüngen Lorenz von Münster 1000 Gulden auf Ebenhausen.
Bischof Konrad von Thüngen leiht sich laut Lorenz Fries 2000 Gulden von den Herren von Rotenhan und verschreibt ihnen jährlich 100 Gulden an den Einnahmen in der Stadt Hassfurt. Zwei Jahre später wird diese Verschreibung wieder eingelöst.
Bischof Konrad von Thüngen verschreibt laut Lorenz Fries Heinz Truchsess zu Bundorf 50 Gulden an den Einnahmen in der Stadt Hassfurt für eine Summe von 1000 Gulden.
1527 erlässt der Mainzer Kurfürst für Miltenberg und Klingenberg die sog. Albertinische Verordnung, die den bürgerlichen Freiheitsraum zugunsten der herrschaftlichen Direktiven erheblich einschränkt.
Bischof Konrad von Thüngen und Graf Hermann von Henneberg erlassen eine Stadtordnung.
Das Mainzer Landrecht gilt für alle Städte des Mainzer Kurstaates.
Aufgrund des Aufstandes der Stadt im Bauernkrieg werden Schultheiß und Rat nicht mehr von der Stadt gewählt, sondern vom Landesherren ernannt.
König Ferdinand von Böhmen gibt Burg und Stadt Wertheim ohne den Voigtshof Graf Georg von Wertheim zu Lehen. Der Voigtshof ist laut einer späteren Chronik Eigengut.
Bischof Konrad von Thüngen leiht sich laut Lorenz Fries 500 Gulden von den Herren von Rotenhan und verschreibt ihnen jährlich 25 Gulden an den Einnahmen in der Stadt Hassfurt.