Der Würzburger Bischof Johann II. von Brunn erlässt eine neue Stadtordnung, die sich u.a. auf jene von Bischof Gerhard von Schwarzburg von 1385 stützt. Im Hintergrund gab es Unruhen zwischen dem Rat und der Gemeinde: Vier der zwölf Ratsschöffen und sechs der zwölf Räte der Gemeinde werden jährlich an Petri Cathedra (22. Febr.) vom Bischof bzw. dessen Amtleuten neu besetzt. Alle Stadtbewohner über 16 Jahre müssen an einem von vier Jahresterminen einen Bürgereid schwören. Alle Türmer und Torwarte werden vom Bischof bzw. seinen Amtleuten eingesetzt, ebenso die Gerichtsdiener, die unparteiisch handeln sollen. Die folgenden Punkte werden von der Stadtordnung Bischof Gerhards übernommen: Die Einhebung der Bede soll von je zwei Abgeordneten des Schöffenrates und der Gemeinde durchgeführt werden. Beide Räte wählen aus ihren Reihen je einen Bürgermeister, dessen Aufgabe u.a. die Einnahme des Ungeldes ist. Bewohnern ohne eigenes Siegel soll für Rechtsgeschäfte das Stadtsiegel unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Die Schöffen sollen nur nach Gerichtssitzungen Strafen aussprechen [...] und zwar mit Wissen des Bischofs. In der Stadt herrscht ein Verbot von Zünften und besonderen Einungen. Die beiden Räte durfte keine Erlasse machen ohne Zustimmung des Bischofs bzw. seiner Amtleute. Letztere können bestimmten Personen in der Stadt Geleit geben, Bürgermeister und Räte werden darüber nur informiert. Das jährliche Wach-, Wege- und Viehgeld soll von je einem des Schöffen- und des Gemeinderates eingetrieben werden. Dasselbe gilt für das Kirchgeld, jedoch muss hier der Pfarrer beigezogen werden. Übertretungen von Geboten werden mit Bußen geahndet. Der Bischof behält sich abschließend das Recht vor, alle Gebote verändern bzw. kassieren bzw. neu erlassen zu dürfen. Der Stadtgraben darf nicht zum Eigennutz einzelner Bürger entfremdet werden.
Der Bamberger Bischof Lamprecht von Brunn bekräftigt im Kaufbrief den Bürgermeister und den Rat in Scheßlitz.
Friedrich, Pfalzgraf bei Rhein und Herzog in Bayern, entscheidet einen Streit zwischen den Burggrafen und der Stadt Nürnberg über das Geleit in Franken, das er dem Burggrafen zuspricht.
Der Würzburger Bischof Gerhard von Schwarzburg gewährt der Stadt ein eigenes Stadtgericht, Vogteisachen bleiben aber beim Amt Haßfurt.
Der "Freyheit-Brieff" der Stadt wird erwähnt. Dieser ist von Burggraf Friedrich zu Nürnberg "erteilt zu Cadolzburg am Tag Margarethae".
Herzog Swantibor I. von Pommern-Stettin gibt den "Burgeren und Rath der Stadt zu Altdorf" das Recht, den Graben mit Fischen zu besetzen.
Der Freiheitsbrief von Burggraf Friedrich zu Nürnberg wird von König Wenzel bestätigt.
Herzog Swantibor I. von Pommern-Stettin legt den Tag des wöchentlichen Marktes auf Dienstag und setzt die Termine für sieben Jahrmärkte fest: 1. Mai, der Montag der Pfingstwoche, 13. Juli, 10. August, 29. September, 11. November, 29. Dezember.
Es sind ein Bürgermeister und ein Rat nachweisbar.
Das Hochstift verspricht der Stadt gegen eine Steuer von 10000 Gulden Befreiung von der Erhebung von Beden für die nächsten vier Jahre.