Die Aufzeichnung (1479) und der Druck (1484) des Gewohnheitsrechtes von Prozess- und Privatrecht ist das erste gedruckte Stadtrechtsbuch Deutschlands.
Es werden ein Ober- und ein Unterbürgermeister gewählt, denen zehn Ratsbürger beigegeben werden.
Erstmals wird ein Bürgermeister genannt.
Bischof Rudolf von Scherenberg gibt der Stadt Dettelbach laut Lorenz Fries eine Polizeiordnung.
Erstmals wird der Rat erwähnt, sowie Ober- und Unterbürgermeister und 10 Ratsherren. Der Rat wird jährlich neu gebildet.
Kaiser Friedrich III. verleiht der Stadt zu ihren zwei Wochenmärkten am Mittwoch und Samstag vier Jahrmärkte zu Matthias, Peter und Paul, Bartholomäus und Mariä Opferung.
Der Bau einer Mainmühle wird erlaubt.
Fladungen und Bischofsheim erhalten eine Stadtordnung ("Weistum").
An der Spitze des Rats steht der Schultheiß, seine Ernennung und Absetzung liegt beim Bischof als Landesherr.
Die Markgrafen Friedrich und Sigmund von Brandenburg bestätigen der Gemeinde Burgbernheim ihre steuerlichen Einnahmen, nämlich den vierten Pfennig aus dem Bußgeld und die Hälfte aus dem Bußgeld bei Freveln, die in ihrem Wildbad zum Hl. Geist begangen wurden. Darüber hinaus darf sie auf jede Maß Getränk 1 Pfennig Ungeld verlangen, muss dafür aber jährlich 40 Heller an die Markgrafen abführen.