Die Entstehung des Stadtrats wird vom Bamberger Bischof Lamprecht von Brunn in einer Urkunde dokumentiert.
König Wenzel bestätigt das Stadtrecht und gewährt Schöffen, Rat und Gemeinde das Stadtrecht von Auerbach in der Oberpfalz.
Es werden "purger des rates" erwähnt.
Trotz der städtischen Stadtverwaltung mit Stadtrat, Stadtgericht und Marktrechten ist der Name Stadtlauringen ein bloßer Rechtstitel.
Der Mainzer Erzbischof Johann II. von Nassau befreit alle Bürger von "Wellmundasheim" von allen auswärtigen Gerichten, womit das Dorf stadtähnliche Rechte bekommt. Ein Stadtrat kann sich dennoch nicht etablieren.
Die Thüringer Grafen versprechen dem Stadtrat, die Bürgschaft, die der Rat beim Verkauf an den Würzburger Bischof, an den Stettiner Herzog und an einen Prager Bürger zahlen sollte, zu übernehmen.
Als städtische Beamte sind der Notar, zwei städtische Baumeister und zwei "Gotteshausmeister" genannt, außerdem ein Stadtknecht, drei Flurknechte, ein Viehhirte, ein Schafhirte und eine Gänsehirtin.
Es gibt einen städtischen Rat mit Ober- und Unterbürgermeister sowie sechs Ratsherren.
Zu Beginn des 15. Jahrhunderts besteht der Bayreuther Magistrat aus einem zwölfköpfigen Ratskollegium mit einem Bürgermeister an der Spitze.
Der Oberbürgermeister ist Stadtoberhaupt, Rechnungsführer der Stadt, der Kirche, der Schule, des Spitals sowie des Feld- und Bauwesens.