Der Nürnberger Burggraf verleiht dem Markt Stadtrecht, der Ort wird trotzdem weiter als Markt bezeichnet.
Der Bamberger Bischof Friedrich III. von Aufseß verleiht mit Zustimmung von Dompropst Martin und dem Domkapitel den Bürgern der Stadt Burgkunstadt sämtliche Güter, Zehnten und Lehen in der Stadtmarkung zu Stadtrecht, die sie von ihm und dem Hochstift als Mannlehen inne haben.
Markgraf Friedrich I., der Kurfürst von Brandenburg, erhebt das Dorf zu einem Markt mit Stadtrechten (Nürnberger Recht) und verleiht ihm das Privileg der hohen Gerichtsbarkeit.
Der Kurfüst und Markgraf Friedrich I. von Nürnberg legt ein allgemeines Stadtrecht für sein Territorium fest.
Mit dem Stadtrecht erhielt Eibelstadt einen Mauerring.
Eibelstadt wird von Kaiser Sigismund zur Stadt erhoben.
Im ältesten Stadtbuch wird die Heidecker Stadtgründung erwähnt.
Die in der Stadtrechtsverleihung zugebilligten Märkte werden abgehalten.
Ein "Ungeldprivileg" wird erwähnt, aber keine Stadtrechtsaufzeichnung.
Das Stadtrecht wird bis auf den Wochenmarkt, den Thüngen damit erhält, wohl nicht umgesetzt.