Die Kreuzprozession aller eingepfarrten Orte in der Kreuzwoche und an Martini wird erwähnt.
Am 29.9.1374 wird festgelegt, dass der Schwabacher Pfarrer jederzeit drei Kapläne halten solle.
Burggraf Friedrich von Nürnberg erlaubt Hermann Glockengießer ein Spital zu stiften und nimmt dieses in Schutz.
Das Spital wird erbaut.
Burggraf Friedrich von Nürnberg erteilt der Stadt Schwabach das Recht, über Übeltäter zu richten.
Am 15.2.1384 erfolgt durch zwei gleichlautende Privilegien von Burggraf Friedrich V. und Pfalzgraf Ruprecht, dem späteren König, eine Stärkung der Stellung des Rates. Denn nun dürfen die Schwabacher über Leib und Leben gemeinschädlicher Leute richten, wenn der Beschuldigte vor dem Richter und zwei Schöffen seine Tat ohne Folter gesteht. Der Rat fällt dann das Urteil, ist also für die Blutgerichtsbarkeit zuständig.
In der Dispositio Fridericiana bestimmt Burggraf Friedrich V. über die künftige Landesteilung unter seinen Söhnen Friedrich VI. und Johann III. Zum einen Teil gehören u.a.: Neustadt a.d. Aisch, Ansbach, Schwabach, Windsbach, Leutershausen, Wassertrüdingen, Gunzenhausen, Tann, Roth, Feuchtwangen, Uffenheim und Landeck. Zum zweiten Teil gehören u.a. Kulmbach, Berneck, Bayreuth, Hof, Wunsiedel, Kirchenlamitz, Münchberg, Neustadt bei Coburg, Creußen, Baiersdorf und Altdorf.
1392 wird erstmals ein von der Bürgerschaft gewälter Stadtrichter genannt, während sein Vorgänger noch burggräflicher Ministeriale war.
Der Burggraf von Nürnberg, Friedrich V., gibt einer seiner Töchter, der nicht näher bekannten Veronika, bei der Hochzeit mit Barnim VI. von Pommern-Wolgast die Orte Heldburg, Hildburghausen, Eisfeld, Roth und die verpfändeten Städte Schwabach und Tann als Mitgift.
Die Stadt Schwabach quittiert dem Burggrafen von Nürnberg über eine Bierschuld.