König Karl IV. verkündet einen Landfrieden, mitunter auch auf Rat der Reichsstädte Nürnberg und Rothenburg o. d. Tauber. Würzburg, Neustadt an der Aisch, Eichstätt und Bamberg sind von dem Landfrieden ebenfalls betroffen.
Albrecht II. von Hohenlohe, Bischof von Würzburg, wird als Pfleger der Bürger von Rothenburg bezeichnet. In einem Streit zwischen ihm und den Bürgern einerseits mit dem Ritter Heinrich von Dürrwangen werden Schiedsrichter bestellt.
König Karl IV. verpfändet dem erwählten Würzburger Bischof Albrecht II. von Hohenlohe und dessen Stift um 1200 Mark lötiges Silber die Juden von Rothenburg. Die Bürger Rothenburgs und die Juden selbst sollen bei der Erlangung der Summe behilflich sein.
König Karl IV. verpfändet dem Würzburger Bischof Albrecht II. von Hohenlohe für 1000 Mark lötiges Silber Rechte in Rothenburg: Die Gerichte des Reichs, das Amt, das "winziehe ampt", die "wetteschilling", alle zum Amt gehörigen Eigenleute, Ungeld, Zölle, Geleite und 100 Pfund jährlich auf die Steuer sowie das Recht, alle Ämter und den Rat zu besetzen. Grund für die Verleihung war, dass Albrecht dem Ritter Heinrich von Dürrwangen Ansprüche abgelöst hatte, die dieser u.a. auf Gerichtsrechte des Reichs in Rothenburg hatte.
König Karl IV. überlässt dem Würzburger Bischof Albrecht II. von Hohenlohe und dessen Stift die Juden in Rothenburg samt ihrer Schule, dem Kirchhof, den Häusern und allen ihren Gütern. Zusätzlich erhalten Bischof und Stift das Recht, die Juden wieder zu verkaufen. Die Stadt Rothenburg wird der Eide, die Juden zu schirmen, entbunden und angewiesen, Bischof und Stift bei der Durchsetzung ihrer Rechte behilflich zu sein.
Die Stadt erhält das Recht, den Blutbann zu verhängen.
Rothenburg o. d. Tauber muss jährlich 400 Pfund Haller Reichssteuer bezahlen.
Der Streit zwischen dem Herzog Friedrich von Teck und Rothenburg o. d. Tauber wird beendet.
König Karl IV. befiehlt dem Würzburger Bischof Albrecht II. von Hohenlohe, zu verhindern, dass ein Offizial oder ein anderer geistlicher Richter die Bürger Rothenburgs in weltlichen Angelegenheiten vor sein Gericht lade.
Rothenburg o. d. Tauber bekommt das Recht, sich einen eigenen Richter zu wählen und das Amt des Schultheißen eigenständig zu besetzen.