Bischof Johann von Brunn erlässt für das Dorf Randersacker (Randersacker) eine Satzung und Gemeindeordnung, weil das Dorf große Schäden durch Brände im Krieg genommen hat. In dieser wird festgelegt, dass die Einwohner und Sesshaften in Randersacker die Zimmer in ihren Behausungen ab jetzt verkaufen. Die übrigen Güter, welche in der Mark liegen, behalten sie für die nächsten drei Jahre. Nach diesen drei Jahren sollen sie die Güter an in Randersacker wohnhafte Personen verkaufen. Diejenigen, die ihre Güter in der Mark nicht behalten wollen, die sollen sie ab jetzt an Einwohnung und Sesshafte in Randersacker verkaufen und an keine Auswärtigen. Bei einem Erbfall in Randersacker und in der Mark soll wie oben beschrieben gehalten werden. Auch geistliche Personen, welche liegende Güter in Randersacker und der Mark haben und diese verkaufen wollen, müssen sie an Alteingesessene zu Randersacker verkaufen und an keine Auswärtigen.