Es ist Recht und Gewohnheit, dass Söhne und Töchter, die eheliche Geschwister und belehenbare Erben sind, zu gleichen Teilen erben. Dies hat Bischof Johann von Brunn Eberhard von Lichtenstein zum Geiersberg (Eberharten von Lichtenstein zum Geiersberg) geschrieben, der diese Regelung mit seinem Bruder und ihren belehenbaren Söhnen und Töchtern umsetzen soll. Dies betrifft den Hof, die Güter und den Zehnt zu Dietersdorf (Ditrichsdorf) und den halben Zehnt zu Tambach (thambach) mit allen Zugehörungen.