Bischof Gerhard von Schwarzenberg verleiht Eberhard von Lichtenstein ein Burggut in der Burg Lichtenstein (Liechtenstain).
Es ist Recht und Gewohnheit, dass Söhne und Töchter, die eheliche Geschwister und belehenbare Erben sind, zu gleichen Teilen erben. Dies hat Bischof Johann von Brunn Eberhard von Lichtenstein zum Geiersberg (Eberharten von Lichtenstein zum Geiersberg) geschrieben, der diese Regelung mit seinem Bruder und ihren belehenbaren Söhnen und Töchtern umsetzen soll. Dies betrifft den Hof, die Güter und den Zehnt zu Dietersdorf (Ditrichsdorf) und den halben Zehnt zu Tambach (thambach) mit allen Zugehörungen.
Noch 1517 wohnen die Herren von Lichtenstein (Liechtenstain) auf der gleichnamigen Burg. Lorenz Fries erklärt sich den Sachverhalt dadurch, dass Bischof Otto von Wolfskeel die Herren als Burgmänner eingesetzt haben könnte, denn Bischof Albrecht von Hohenlohe hat Burggüter als Lehen an Eberhard von Lichtenstein verliehen.