Drei weitere Beifügungen: Jeweils eine Person aus den genannten Kreisen von Domkapitel, Grafen und Ritterschaft soll täglich beim Bischof als innerer Rat am Hof anwesend sein. Sie soll ihm bei den täglich anfallenden Aufgaben behilflich sein. Wenn besonders schwere Entscheidungen oder Angelegenheiten zu regeln sind, sollen auch die anderen 18 Personen dazu kommen.
Ebenfalls wird festgelegt: Falls den 21 Personen eine Angelegenheit zu schwer erscheint, können sie noch 20 oder mehr Personen hinzuziehen, die sie unterstützen.
Besoldung der drei Berater des Bischofs: Jeder der drei bekommt 100 Gulden, zudem bekommen sie Aufwendungen für etwaige Schäden. Auch soll ihnen der Bischof Futter und Mahl sowie Nagel und Eisen geben. Keiner von den vier soll aber mehr als vier Pferde haben, die im Wechsel von den 18 anderen Ratspersonen gestellt werden.
Änderung der 21 Personen: Von den 21 sollen zehn so ausgewechselt werden, dass sie nicht länger als zwei Jahre im Rat bleiben. Sie können länger bleiben, wenn sie als besonders fähig angesehen werden. Diese zehn Personen sollen den gleichen Schwur leisten wie alle anderen.
Kostenübernahme für die 18 Ratspersonen: Wenn die 18 Ratspersonen vor Gericht geladen werden, sollen anfallende Kosten von den Gefällen des Stifts bezahlt werden.
Abtreten der 18: Wenn einer der 18 stirbt, aus Krankheit oder einem anderen Grund, soll seine zugehörige Gruppe innerhalb eines Monats einen Ersatz bestimmen. Falls dies nicht geschieht, haben die anderen 20 Personen das Recht selbst eine Person zu bestimmen.
Unterhalt des Bischofs und des Pflegers: Während das Hochstift Schulden hat, soll der Bischof jährlich 10.000 Gulden bekommen, wovon er sich, den Stiftspfleger und den täglichen Rat unterhalten muss. Wenn das Hochstift in eine bessere finanzielle Situation kommt, darf der Rat der 21 Personen entscheiden, ob man ihm mehr geben solle.
Unterhalt in Zeiten von Krieg: Wenn es zu einem Krieg kommt und Verteidigungsanlagen errichtet werden müssen, soll dies nach Meinung des Rates geschehen und von den Gefällen des Stifts bezahlt werden. Was davon übrig ist, verbleibt beim Stift.
Erhebung der Gefälle: Die Einkünfte aus den Nutzungen und Gefällen des Hochstifts sollen von den drei Ratspersonen eingenommen werden. Davon bezahlen sie die Schulden und andere Kosten. Der Rat der 21 entscheidet danach noch über verbliebene Gelder. Jedes halbe Jahr bekommen der Bischof, der Stiftspfleger und die anderen 18 eine Rechnung, ebenso wie drei Räte der Städte des Hochstifts.
Gerichtliche Bevollmächtigung der Ritterschaft: Wenn Grafen, Herren, Ritter oder Knechte gegeneinander vor Gericht ziehen wollen, die andere Partei aber nicht erreichen können, sollen sie den Bischof um Unterstützung und sein Urteil bitten. Der Bischof wird dabei von seinen drei Beratern unterstützt. Falls sich eine Partei den Weisungen widersetzt, wird der Fall vor das Landgericht gebracht und dort verhandelt. Das Urteil des Landgerichtes wird vom Bischof und dem Rat der 21 umgesetzt. Sie dürfen aber nicht über Hals und Hand richten, zudem soll der Bischof das Landgericht trefflich und redlich besetzen.