Bischof Lorenz von Bibra erlässt am 8. Juli eine Bestimmung für die Diener, Bürger und Kannengießer Würzburgs (wirtzburg). Diese besagt, dass es nur ihm zusteht, in den Städten, Märkten und Dörfern des Hochstifts Würzburg nach Salpeter zu suchen, zu graben und dieses zu sieden. Falls dabei Schäden entstehen, wird er dem Geschädigten von zehn Zentner einen Zentner geben und pro Zentner achteinhalb Gulden zahlen. Niemand soll Salpeter verkaufen, das über acht oder zehn Pfund zu Schwarzpulver verarbeitet wird. Für die Händler gibt es eine Befreiung vom Reisdienst, der Wache, der Wochengeldsteuer und der Bede.
Es ist festgeschrieben, dass man den Salpetergräber graben lassen soll. Dennoch gibt es Vorgaben, wie damit umgegangen wird, wenn dabei Schäden entstehen. Zudem muss er die Löcher, die beim Graben entstehen wieder füllen.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt erlaubt dem Pulvermacher Georg Burkhäuser (Jorgen Burkheusern), auf Widerruf, Salpeter im Hochstift Würzburg zu suchen, sieden und herzustellen. Jedoch dürfen dabei das Hochstift und dessen Untertanen keinen Schaden erfahren. Die Stellen, an denen er gegraben hat, muss er eigenständig wieder schließen und reinigen. Zudem hat er das Salpeter jederzeit dem Bischof zum Kauf anzubieten und zuverkaufen.