Alle Untertanen, Lehensmänner des Stifts Würzburgs sowie die Angehörigen des Stifts und alle Güter darin sind von der Gerichtsbarkeit fremder Gericht befreit. König Arnulf bestätigt dieses Privileg.
Alle Untertanen, Lehensmänner des Stifts Würzburgs sowie die Angehörigen des Stifts und alle Güter darin sind von der Gerichtsbarkeit fremder Gericht befreit. König Konrad I. bestätigt dieses Privileg.
Alle Untertanen, Lehensmänner des Stifts Würzburgs sowie die Angehörigen des Stifts und alle Güter darin sind von der Gerichtsbarkeit fremder Gericht befreit. König Heinrich I. bestätigt dieses Privileg.
Alle Untertanen, Lehensmänner des Stifts Würzburgs sowie die Angehörigen des Stifts und alle Güter darin sind von der Gerichtsbarkeit fremder Gericht befreit. Dieses Privileg wird von König Otto III. bestätigt. Sobald Otto III. Kaiser wird, bestätigt er das Privileg, das bereits von Kaiser Otto I. und Otto II. verliehen wurde, erneut.
Alle Untertanen, Lehensmänner des Stifts Würzburgs sowie die Angehörigen des Stifts und alle Güter darin sind von der Gerichtsbarkeit fremder Gericht befreit. König Heinrich II. bestätigt dieses Privileg. Er bestätigt es erneut, sobald er Kaiser wird.
Alle Untertanen, Lehensmänner des Stifts Würzburgs sowie die Angehörigen des Stifts und alle Güter darin sind von der Gerichtsbarkeit fremder Gericht befreit. König Konrad II. bestätigt dieses Privileg
Alle Untertanen, Lehensmänner des Stifts Würzburgs sowie die Angehörigen des Stifts und alle Güter darin sind von der Gerichtsbarkeit fremder Gericht befreit. Die Landesherren und Dienstleute des Stifts Würzburg erkennen dieses Privileg öffentlich an.
Kaiser Ludwig IV. der Bayer stellt dem Stift Würzburg ein Privileg aus, in dem festgehalten wird, dass kein Angehöriger des Stifts Würzburg vor das kaiserliche Hofgericht geladen werden soll, es sei denn, ihm wurde ein Recht versagt.
Kaiser Karl IV. stellt dem Stift Würzburg ein Privileg aus, in dem festgehalten wird, dass kein Angehöriger des Stifts vor das kaiserliche Hofgericht, eine auswärtiges Landgericht oder andere auswärtige Gerichte geladen werden darf.
Kaiser Karl IV. stellt dem Stift Würzburg ein Privileg aus, in dem festgehalten wird, dass kein Angehöriger des Stifts vor das kaiserliche Hofgericht, eine auswärtiges Landgericht oder andere auswärtige Gerichte geladen werden darf. Dieses Privileg wird von seinem Sohn Kaiser Sigismund bestätigt.