(5) Wenn der Fürst oder sein Hauptmann einen freien Markt veranstaltet, soll jeder der diesen besucht Marktgeleit für das Betreten und Verlassen erhalten. Jedoch erhält der Obermarschall von allem, was gekauft oder verkauft wird, ein Viertel als Platzgeld. (6) Der Platzmeister des Obermarschalls kann von den Menschen im Tross, also den Kindern, Knechten und Frauen, die von keinem Herren versorgt werden, das Platzrecht fordern und nehmen.
Es folgen die Befehle und Amt des Obermarschalls: (1) Wenn ein Würzburger Bischof oder sein Hauptmann einen Feldzug vorhat und zu Felde ziehen will, soll der Obermarschall am Abend zuvor öffentlich ausrufen lassen, dass niemand ohne ihn und einen Befehl aufbrechen, sondern auf den Befehl des Fürsten warten soll. (2) Ein Obermarschall hat das Recht über alle Streitigkeiten, die im Heer auftreten, entweder selbst oder durch einen Anderen, der ihm und dem Fürsten wohl gesonnen ist, zu richten. (3) Der Obermarschall soll die Rennfahne führen, bei Sonnenaufgang mit ihr aufstehen und vorausziehen. Nach ihm kommt sein Platzmeister, der zur Zeit von Lorenz Fries auch Quartier- oder Fouriermeister genannt wird, zusammen mit seinem Banner. Danach kommen alle Rösser und Pferde, nach ihnen die Speisewägen des Fürsten. Dann kommen die Speisewägen der anderen Herren, Ritter und Knechte. Es folgen der Kammerwagen des Fürsten, dann alle weiteren Pferde und danach der Fürst oder sein Hauptmann zusammen mit dem Banner und dem Haufen. Zuletzt kommt noch das Fußvolk und die Nachhut. Zwischen den Reisigen und dem Fußvolk kommt das Vieh, das für die Küchenspeise benötigt wird. (4) Der Obermarschall soll gegen Mittag einen geeigneten Platz zum Rasten suchen. Dort, wo er seine Fahne platziert, wird gelagert. (5) Der Tross besteht aus laufenden Knechten, Kindern und Frauen. Diejenigen, die keinen Herren haben, der sie versorgt und bezahlt, stehen unter dem Befehl des Platzmeisters. Sie müssen ihm Gehorsam leisten und sich gebührend des Platzrechts verhalten. (6) Der Obermarschall soll jeden Abend eine neue Losung verkünden, die sein Platzmeister dann öffentlich ausruft. (7) Falls es nötig sein sollte, soll der Obermarschall oder sein Untermarschall auch nach dem Essen und der Fütterung noch ausreiten und Wache halten. (8) Wenn ein neuer Fürst zu Heer stößt, soll der Obermarschall ihn den Markt entlang führen bis in den Dom. (9) Wenn der Fürst fertig mit der Besichtigung ist und zum Hof zurück reiten will, soll der Obermarschall auf seinen Dienst warten und ihm den Steigbügel halten. Dies folgt den Angaben, die in dem Verzeichnis stehen, das der Zentgraf zu Würzburg Johann Ratsam (Hanns Ratsam) zu Lebzeiten des Bischofs Gehard von Schwarzburg auf Anweisung des Grafen Heinrich V. von Henneberg-Schleusingen (Hainrichen) der bischöflichen Kanzlei übergibt.