(5) Wenn der Fürst oder sein Hauptmann einen freien Markt veranstaltet, soll jeder der diesen besucht Marktgeleit für das Betreten und Verlassen erhalten. Jedoch erhält der Obermarschall von allem, was gekauft oder verkauft wird, ein Viertel als Platzgeld. (6) Der Platzmeister des Obermarschalls kann von den Menschen im Tross, also den Kindern, Knechten und Frauen, die von keinem Herren versorgt werden, das Platzrecht fordern und nehmen.
Kaiser Konrad II. (Conrat, der ander dis namens) gesteht Bischof Meginhard I., dessen Nachfolgern und dem Hochstift Würzburg zu, jährlich einen freien Markt oder eine Messe vom 9. bis zum 17. August abzuhalten, dessen Besucher das Marktgeleit schützt.
Kaiser Maximilian I. verleiht Veit von Vestenberg (Veit von Vestenberg) das Marktrecht für seinen Ort Fürstenforst (Furstenforst). Den Einwohnern dieses Ortes ist es nun gestattet, einen Jahrmarkt am 5. Juni abzuhalten, wofür sie alle Privilegien und Geleitrechte erhalten, die auch andere Marktorte haben.
Nachdem Bischof Lorenz von Bibra die Jahrmärkte der Stadt Fladungen bestätigt hat und ihr einen Wochenmarkt, der am Montag abgehalten wird, gewährt hat, verlegt Bischof Konrad von Thüngen die Jahrmärkte auf Bitten der Bürger auf den 5. Fastensonntag (vf Sontag Judica), auf den 29. Juni (vf petri vnd pauli), auf den Sonntag nach dem 8. September (vf Sontag nach Nativitatis Marie) und den vierten auf den 25. November (vf Catherine). Dafür gibt er ihnen einen besiegelten Brief und das Marktgeleit. Der Tag des Wochenmarkts bleibt bei Montag.