Marschalk Oder Marschalkambt
1372-1400
Es folgen die Befehle und Amt des Obermarschalls:
(1) Wenn ein Würzburger Bischof oder sein Hauptmann einen Feldzug vorhat und zu Felde ziehen will, soll der Obermarschall am Abend zuvor öffentlich ausrufen lassen, dass niemand ohne ihn und einen Befehl aufbrechen, sondern auf den Befehl des Fürsten warten soll.
(2) Ein Obermarschall hat das Recht über alle Streitigkeiten, die im Heer auftreten, entweder selbst oder durch einen Anderen, der ihm und dem Fürsten wohl gesonnen ist, zu richten.
(3) Der Obermarschall soll die Rennfahne führen, bei Sonnenaufgang mit ihr aufstehen und vorausziehen. Nach ihm kommt sein Platzmeister, der zur Zeit von Lorenz Fries auch Quartier- oder Fouriermeister genannt wird, zusammen mit seinem Banner. Danach kommen alle Rösser und Pferde, nach ihnen die Speisewägen des Fürsten. Dann kommen die Speisewägen der anderen Herren, Ritter und Knechte. Es folgen der Kammerwagen des Fürsten, dann alle weiteren Pferde und danach der Fürst oder sein Hauptmann zusammen mit dem Banner und dem Haufen. Zuletzt kommt noch das Fußvolk und die Nachhut. Zwischen den Reisigen und dem Fußvolk kommt das Vieh, das für die Küchenspeise benötigt wird.
(4) Der Obermarschall soll gegen Mittag einen geeigneten Platz zum Rasten suchen. Dort, wo er seine Fahne platziert, wird gelagert.
(5) Der Tross besteht aus laufenden Knechten, Kindern und Frauen. Diejenigen, die keinen Herren haben, der sie versorgt und bezahlt, stehen unter dem Befehl des Platzmeisters. Sie müssen ihm Gehorsam leisten und sich gebührend des Platzrechts verhalten.
(6) Der Obermarschall soll jeden Abend eine neue Losung verkünden, die sein Platzmeister dann öffentlich ausruft.
(7) Falls es nötig sein sollte, soll der Obermarschall oder sein Untermarschall auch nach dem Essen und der Fütterung noch ausreiten und Wache halten.
(8) Wenn ein neuer Fürst zu Heer stößt, soll der Obermarschall ihn den Markt entlang führen bis in den Dom.
(9) Wenn der Fürst fertig mit der Besichtigung ist und zum Hof zurück reiten will, soll der Obermarschall auf seinen Dienst warten und ihm den Steigbügel halten.
Dies folgt den Angaben, die in dem Verzeichnis stehen, das der Zentgraf zu Würzburg Johann Ratsam (Hanns Ratsam) zu Lebzeiten des Bischofs Gehard von Schwarzburg auf Anweisung des Grafen Heinrich V. von Henneberg-Schleusingen (Hainrichen) der bischöflichen Kanzlei übergibt.
Exzerpt:
Was des Obererbmarschalks beuelhe vnd ambt sein solle.
Wann ain B. zu W. oder sein Haubtman ain herrais vorhat, vnd zu felde ziehen will, solle der Obermarschalck den abend zuuor, offentlich ausschreien lasen, das fur sich selbs vnd on beuelhe niemant vfbrechen, sunder ain ieder, des fursten bauer erwarten solle.
Ain Obermarschalk solle alle gebot, auch vber alle brüche vnd zwaiung, die sich aus worten oder werken, im here machen, mit recht oder freundschafft zurichten haben, durch sich selbs oder andere, die Ine gedünkten dem fursten vnd ime am aller nützesten sein.
Er solle den Rennfanen füren vnd alwegen zu vfgang der sunen damit vfsein vnd vorziehen, darnach sein Platzmaister, den man zu vnseren zeiten
[87v]
Quartir oder Forirmaister nennet, mit seinem banir darnach alle rose vnd ledige pferde, darnach des Fursten Speiswägen, darnach anderer heren, ritere vnd knechte speiswägen, darnach des Fursten Camerwag, darnach alle laine pferde, darnach furst oder sein haubtman mit dem rechten banir vnd haufen, darnach das fuesuolk, vnd zu letzt die nachhuet zwischen den raisigen vnd fuesuolk, solle das vie so man zu der Küchenspeis gebraucht, getriben werden.
Der Obermarschalk solle mit den Rennfanen vmb mitentag in der herberg sein, vnd wa er den gemelten rennfanen vfstekt, da soll sich meniglich lageren,
Der Tross, das ist, die laufende knechte, bueben vnd frawen, so der here volgen vnd nit sundere heren haben, von den si verkostet vnd gehalten halten werden, solle vnder des Obermarschalks Platzmaister vnd ine gehorsam laisten, auch gebürend Platzrecht geben.
Der Obermarschalk solle alle abend newe loesung verkünden, vnd sein Platzmaister alle abende im here offentlich ausschreien, wes man sich halten solle.
Wa es die noetturfft eruorderen wirt, solle der Obermarschalk oder sein Vndermarschalk, nach gelegenhait der sachen gelaitten, auch nach speis vnd füterung reiten vnd wart halten.
Wann ain newer Furst vfgeht, solle Ime der Obermarschalk füren den markt hieruff, bis in das dom.
So er wider heraus, vnd vfsitzen will gein hof zureiten, solle der marschalk vf den dienst warten vnd ime den stegraiff halten.
So volgt hernach was nach ausweisung der obgedachten verzaichnis die egemelter Hanns Ratsam zentgraue zu W. bei leben bischofe [gestrichen: Johannsen von Brunn] Gerharten von Schwartzburg von wegen Graue Hainrichen in die
[88r]
W. Cancellei vbergeben hat, fur gefelle, recht, nutzung vnd einkomen, ainem Obermarschalk zustehn vnd gebüren sollen.
Kommentar:
Die Datumsangabe orientiert sich an den Regierungszeiten des Bischofs.
Fundort in der Hohen Registratur:
Standbuch 1012, Folio: 87r/87v/88r, Schreiber: Lorenz Fries
Digitalisat: