Als Dank für den Abschluss des Fürther Rezesses erhält Freiherr von Seckendorff-Aberdar von beiden Häusern von Brandenburg die Hochgerichtsbarkeit über beide Rittergüter Obernzenn und deren sämtliche Hintersassen, zugleich mit einem Hoch- und Niederjagdbezirk.
Die Herrschaft Weiltingen wird zum Oberamt erhoben, so dass an Stelle der bisherigen meist adeligen Obervögte von da an Oberamtmänner die Verwaltung leiten.
Das markgräfliche Vogteiamt Kasendorf besteht aus 57 markgräflichen Untertanen, auf drei halben Höfen, neun Viertelshöfen, 23 Achtelshöfen, fünf halben Achtelshöfen, ein fünf Achtelshof, ein dreieinhalb Achtelshof, sieben eineinhalb Achtelshöfen, zwei mediaten Untertanen auf zwei Gütern und einem halben Achtelsgut.
Johann Friedrich Töltsch ist Amtsverweser in Aufkirchen.
Johann Friedrich Cammerer ist Amtsverweser in Aufkirchen. Er verfasst eine Beschreibung der hohen und niederen Obrigkeit im Oberamt Aufkirchen.
Das Zentgericht in Frammersbach setzt sich aus dem Oberschultheiß, den zwölf Schöffen und dem Gerichtsschreiber zusammen.
Johann Wertsch ist Hofrat und Oberamtmann in Aufkirchen.
Es ist vom brandenburgischen Kasten- und Justizamt in Dachsbach die Rede.
Der östliche Teil von Baudenbach gehört zum Fraischbezirk des Hochfürstlich Brandenburgischen Stadtvogteiamts Neustadt a. d. Aisch. Der westliche Teil (sechs Gehöfte, getrennt durch den kleinen Rüblingsbach ) gehört zur Zent Schwarzenberg. Baudenbach ist ein Grenzdorf, der genaue Grenzverlauf zwischen dem Schwarzenbergischen Hoheitsgebiet und dem Land des Markgrafen bleibt jedoch umstritten.
Zwischen Aufkirchen und Gerolfingen wird eine Verordnung über die Hut- und Weideabteilung aufgestellt. Es werden vier neue Siebener erwähnt und in Aufkirchen wird ein neues Siebnergericht aufgestellt.