Albrecht von Hohenlohe und seine Ehefrau Hedwig vermachen dem Hochstift Würzburg die Burg Möckmühl, falls sie ohne Erben sterben.
Der Erzbischof von Mainz verpfändet die Steuer. (siehe: HStAM: Mainz. Urk. 644)
Graf Ludwig von Rieneck-Grünsfeld, der wahrscheinlich als Vogt der Mainzer Kirche damals die Zent zur Eich als Lehen hat, überlässt dem Deutschen Orden alle rieneckischen Rechte an den Leuten in Burg und Stadt Prozelten sowie der anderen Orte der Zent zur Eich.
Der Würzburger Bischof bestätigt dem Pfarrer der auf Blut und Körper Christi geweihten Kapelle bestimmte Güter.
Nach dem Tod Graf Poppos von Eberstein geht Widdern an Gottfried von Hohenlohe.
Hartmut von Kronberg trifft auf Geheiß von Götz und Else von Hohenlohe sowie Hedwig von Eberstein Bestimmungen über die Zentzugehörigkeit der Eigenleute und Landsiedler, die zur Veste Krautheim gehören.
Graf Rudolf von Wertheim, Domherr in Würzburg, erhält von seinem Bruder Graf Rudolf von Wertheim verschiedene Rechte für seinen Verzicht auf sein Erbe: Darunter sind ein Weinberg "zu Wertheim", ein Leibgeding von der Stadt Wertheim am Martinstag, das Geleit von und nach Wertheim zusammen mit seinem Bruder sowie die Mitbestimmung bei der Besetzung der Amtsleute der Stadt und bei einer Verpfändung.
Die Brüder Ludwig und Albrecht von Hohenlohe teilen ihren Besitz u.a. in Markbreit. Dabei erhält Ludwig alle Rechte an Markbreit.
Graf Johann von Ziegenhain und seine Schwester Hedwig von Eberstein einerseits und Gottfried von Hohenlohe, seine Ehefrau Elisabeth und deren Schwester Künne andererseits einigen sich über die Verteilung des Erbes des Grafen Poppo von Eberstein. Demnach sollen die von Hohenlohe halb Krautheim erhalten, Hedwig dafür u.a. Widdern.
Graf Rudolf von Wertheim und seine Ehefrau Else schließen mit Rudolf, dem Bruder des Grafen, Domherr in Würzburg, einen Vertrag. Darin wird unter Anderem festgelegt, dass Laudenbach gemeinsamer Besitz der Brüder sein soll, solange der Domherr lebt. Ohne die Einwilligung des Domherrn soll nichts von Burg und Stadt Wertheim verkauft oder versetzt und auch kein Amtmann in der Stadt eingesetzt werden. Beide haben das Geleitrecht von und nach Wertheim.