Rothenburg o. d. Tauber bekommt das Recht, sich einen eigenen Richter zu wählen und das Amt des Schultheißen eigenständig zu besetzen.
Nachdem Rothenburg sich aus eigenem Vermögen von der Verpfändung an den Würzburger Bischof Albrecht II. von Hohenlohe gelöst hat, nimmt König Karl IV. die Stadt wieder in den unmittelbaren Reichsschutz, befreit sie von aller Schuld wegen getöteter Juden und erlaubt die Wiederaufnahme von Juden (und setzt fest, dass sich ohne Erlaubnis von Bürgermeister und Rat kein Jude in der Stadt niederlassen darf). Weiterhin verspricht er, die Stadt nicht mehr zu verpfänden, gegen ihren Willen keine Richter einzusetzen und gibt die Erlaubnis, dass sich Rothenburg mit den Städten Schwabens verbinden darf.
König Karl IV. verleiht Baiersdorf das Stadtrecht, das Marktrecht und das Gerichtsrecht.
Das Amt des Bürgermeisters und des Rates ist ab dem 14. Jahrhundert nachweisbar.
Ein mit König Karl IV. in Oberzell getroffener Friede beendet die kriegerische Auseinandersetzung zwischen der Stadt Würzburg und Bischof Albrecht II. von Hohenlohe.
Am 12. Mai 1355 erlaubt Kaiser Karl IV. in Pisa dem Deutschen Orden, der schon Jahrzehnte vorher Ort und "Amt" innehatte, die Stadt Prozelten zu befestigen, ein Blutgericht (Cent) und auch einen Markt zu errichten. Dabei verleiht er Gelnhäuser Stadtrecht.
Kaiser Karl IV. bestätigt die 1313 von Heinrich VII. der Stadt Nürnberg verliehenen Privilegien.
Kaiser Karl IV. bestätigt die Rechte der Stadt Weißenburg am Reichsforst und gebietet dem Burggrafen Johann von Nürnberg, den Reichsforst zu Weißenburg zu schützen.
Kaiser Karl IV. gestattet den Burggrafen von Nürnberg, Wunsiedel zu befestigen, dort ein Blutgericht einzusetzen, sowie einen Wochenmarkt abzuhalten.
Da sie sich um 9500 Gulden selbst aus der Verpfändung an den Würzburger Bischof Albrecht II. von Hohenlohe gelöst hat, überlässt Kaiser Karl IV. der Stadt Rothenburg die Synagoge, den Judenkirchhof und die Häuser und Hofstätten der Juden in genannter Stadt mitsamt dem Recht, diese Immobilien nach ihrem Gutdünken zu veräußern.