Mit der Stadtverordnung erhält Bischofsheim die Vergünstigung von vier Jahrmärkten.
Der Stadtrat besteht (wie bereits vor dem "Weistum") aus zwölf Personen, die ihr Amt lebenslang inne haben.
Philipp von Seldeneck und Jakob Haimburg bestätigten der Stadt eine Reihe detailliert aufgeführter Rechte. Darin sind sechs "Rathesmeister" genannt, von denen jährlich wechselnd je zwei als Bürgermeister fungierten. Die Wahl eines Bürgermeisters oder Ratsmitgliedes sollte vom Rat unter Hinzuziehung des Schultheißen, der Gotteshausmeister und vier Vertreter der Bürgerschaft ("Gemein") vorgenommen werden, wobei der Gewählte von der Herrschaft zu bestätigen war. Bürgermeister und Rat verfügten über die niedere Gerichtsbarkeit, nicht aber über die Lehensherrschaft in Ludwigstadt. Neben einem allgemeinen Aufsichtsrecht über die Stadt und die öffentliche Ordnung (Gebot und Verbot) hatten sie vor allem auch die Tätigkeit von Handwerkern und Kaufleuten und die Einhaltung der Ludwigsstadtäer Maße und Gewichte zu überwachen.
Laut Lorenz Fries bestätigt Bischof Rudolf von Scherenberg den Bäckern und Metzgern der Stadt Iphofen Zoll-, Steuer- und Bedebefreiung für Vieh und Getreide, soweit es sich um ihren Eigenbedarf handelt.
Bürgermeister und Rat werden zum ersten Mal genannt.
Eine Stadtordnung wird vom Mainzer Erzbischof für die Bürger von Walldürn erlassen.
Nachdem der Würzburger Bischof den Bewohnern Iphofens 27 Jahre die Steuern um 200 Gulden nachgelassen hatte, genehmigte er laut Lorenz Fries, dass sie bis zu seinem Tode jährlich nur 700 Gulden zahlen sollten und nach seinem Tod wieder jährlich 800 Gulden.
Bischof Lorenz von Bibra kauft laut Lorenz Fries von Sigmund von Schwarzenberg einige Rechte an Dettelbach.
Nach dem Tod Graf Johanns von Wertheim spricht Graf Michael von Wertheim seinem Bruder Graf Asmus von Wertheim Stadt und Schloss Freudenberg samt 500 Gulden Jahresrente zu. Kann dieser Betrag nicht voll aufgebracht werden, erhält Graf Asmus die Differenz aus dem Zoll von Freudenberg, welcher Graf Michael von Wertheim gehört. Die Städte Freudenberg und Wertheim dürfen nicht mehr als Pfand gegeben werden, außer innerhalb der Familie.
Das Stapelrecht bestätigt, dass alle Waren, die den Main herabkommen, drei Tage in der Stadt angeboten werden müssen.