Die Zünfte sind im Rat vertreten, da aus ihrer Mitte die Ratsmitglieder von den Bürgermeistern ausgesucht werden. Die Ratsmitglieder müssen jedoch ein Haus und einen möglichst großen Grundbesitz haben.
Zum Rat gehören zwölf Ratsherren des Inneren und sechs des Äußeren Rats. Die zwölf Mitglieder des Inneren Rats besaßen ihr Amt lebenslänglich, schieden einige aus, so schlugen die übrigen drei redliche und tugendhafte Bürger der Stadt vor, die dann der Bestätigung durch die Stadtherren bedurften. Vom Äußeren Rat wurden jährlich drei Mitglieder ausgetauscht. Bürgermeister und Ratsmitglieder besaßen das Vorschlagsrecht, die Stadtherren akzeptierten oder lehnten ab.
Trotz der städtischen Stadtverwaltung mit Stadtrat, Stadtgericht und Marktrechten ist der Name Stadtlauringen ein bloßer Rechtstitel.
Der Mainzer Erzbischof Johann II. von Nassau befreit alle Bürger von "Wellmundasheim" von allen auswärtigen Gerichten, womit das Dorf stadtähnliche Rechte bekommt. Ein Stadtrat kann sich dennoch nicht etablieren.
Ein Notar wird erwähnt.
Die Thüringer Grafen versprechen dem Stadtrat, die Bürgschaft, die der Rat beim Verkauf an den Würzburger Bischof, an den Stettiner Herzog und an einen Prager Bürger zahlen sollte, zu übernehmen.
Als städtische Beamte sind der Notar, zwei städtische Baumeister und zwei "Gotteshausmeister" genannt, außerdem ein Stadtknecht, drei Flurknechte, ein Viehhirte, ein Schafhirte und eine Gänsehirtin.
Es gibt einen städtischen Rat mit Ober- und Unterbürgermeister sowie sechs Ratsherren.
Zu Beginn des 15. Jahrhunderts besteht der Bayreuther Magistrat aus einem zwölfköpfigen Ratskollegium mit einem Bürgermeister an der Spitze.
Es bildeten sich vermutlich schon während des 15. Jahrhunderts mit einem zwölfköpfigen "Inneren" und vierköpfigen "Äußeren Rat" zwei Ratskollegien heraus, wobei ersterer das eigentliche Stadtregiment darstellt.