Zwei Schultheißen und drei Schöffen (scabini) werden genannt.
Der vom Domkapitel gewählte Schultheiß führt den Vorsitz im Stadtgericht, überwacht die Arbeit des Rats und der städtischen Ämter, nimmt den Bürgereid ab und ist bei Tagungen des inneren Rats anwesend.
Es werden erstmals "consules" erwähnt.
König Adolf verleiht den Ratsherren und Bürgern von Windsheim die Gnade, dass es niemandem erlaubt sein solle, sie vor ein weltliches Gericht außerhalb ihrer Stadt zu laden.
Der Rat von Abenberg besteht zunächst aus zwölf Bürgern.
In einer Urkunde Bischof Manegolds von Neuenburg wird verfügt, dass die "burgere alle arme und riche" dem Bischof die überkommenen Rechte schulden und "ir burgermeister, rat, rathus und ratsloggen" abgetan werden sollen; damit liegt die Entscheidung über Zünfte und Ungeld allein in bischöflichem Ermessen.
Es werden in Soden Schöffen erwähnt.
Der Rat ist der Mittelpunkt der Rechtsfindung. Selbst die Urteile der Tochterstädte des Nürnberger "Stadtrechtskreises", die sogenannten "Heischurteile", werden an ihn übertragen.
Bürgermeister und Rat existieren wohl schon vor 1400.
Die Schöffenverfassung geht in eine Ratsverfassung über.