Zwei Schultheißen und drei Schöffen (scabini) werden genannt.
Der vom Domkapitel gewählte Schultheiß führt den Vorsitz im Stadtgericht, überwacht die Arbeit des Rats und der städtischen Ämter, nimmt den Bürgereid ab und ist bei Tagungen des inneren Rats anwesend.
Es werden erstmals "consules" erwähnt.
König Adolf verleiht den Ratsherren und Bürgern von Windsheim die Gnade, dass es niemandem erlaubt sein solle, sie vor ein weltliches Gericht außerhalb ihrer Stadt zu laden.
Der Rat von Abenberg besteht zunächst aus zwölf Bürgern.
In einer Urkunde Bischof Manegolds von Neuenburg wird verfügt, dass die "burgere alle arme und riche" dem Bischof die überkommenen Rechte schulden und "ir burgermeister, rat, rathus und ratsloggen" abgetan werden sollen; damit liegt die Entscheidung über Zünfte und Ungeld allein in bischöflichem Ermessen.
Es werden in Soden Schöffen erwähnt.
Es wird eine Ratsverfassung gebildet, wobei allerdings die Tagungen nur in Anwesenheit des erzbischöflichen Schultheißen stattfinden dürfen.
Der Schultheiß wird aus der eigentlichen Stadtverwaltung verdrängt. Der Rat, bestehend aus meist zwei Bürgermeistern und zwölf Ratsherren, übernimmt die Führung der Stadt.
Seit dem 14. Jahrhundert erhielten vier Viertelmeister als Vertreter der gesamten Bürgerschaft auch im Rat einige Befugnisse. Dazu gehörte beispielsweise das Recht, Beschwerde vor dem Rat einzubringen, Rechnungen der Stadtkämmerei und des Gottestkastens zu überprüfen. Stimmfähig waren sie jedoch nicht.