Zwei Schultheißen und drei Schöffen (scabini) werden genannt.
Der vom Domkapitel gewählte Schultheiß führt den Vorsitz im Stadtgericht, überwacht die Arbeit des Rats und der städtischen Ämter, nimmt den Bürgereid ab und ist bei Tagungen des inneren Rats anwesend.
Es werden erstmals "consules" erwähnt.
König Adolf verleiht den Ratsherren und Bürgern von Windsheim die Gnade, dass es niemandem erlaubt sein solle, sie vor ein weltliches Gericht außerhalb ihrer Stadt zu laden.
Der Rat von Abenberg besteht zunächst aus zwölf Bürgern.
In einer Urkunde Bischof Manegolds von Neuenburg wird verfügt, dass die "burgere alle arme und riche" dem Bischof die überkommenen Rechte schulden und "ir burgermeister, rat, rathus und ratsloggen" abgetan werden sollen; damit liegt die Entscheidung über Zünfte und Ungeld allein in bischöflichem Ermessen.
Es werden in Soden Schöffen erwähnt.
Es wird eine Ratsverfassung gebildet, wobei allerdings die Tagungen nur in Anwesenheit des erzbischöflichen Schultheißen stattfinden dürfen.
Die Schöffenverfassung geht in eine Ratsverfassung über.
Die Nürnberger Ratsverfassung ähnelt einer aristokratischen Oligarchie.