Die Egerer Forstverordnung erwähnt "das dorff Lewken, da saß vor alters nicht mehr denn ein Pfarrer und ein Wildener [Förster] und ein Fischer".
König Wenzel erlaubt den Bürgermeistern, dem Rat, den Bürgern und Einwohnern seiner Stadt zu Windsheim, auf dem Berg, genannt Kerbergk, den Steinbruch innezuhaben und zu nutzen, damit sie ihre Stadt mit Mauern und Gräben befestigen, bessern und bauen können.
Erwähnung der "Statuta und Heimgericht", das für die Bäcker, Metzger, Hocker, Fürkäufer (Krämer und Händler), Fischer, Schiffer, Wollenweber und für weitere verwandte Berufe bedeutsam ist.
Der Rat kontrolliert die niedergeschriebenen Normen. Bei Zuwiderhandlungen kassiert er fünf Schilling als Strafe der Stadt und behält die beanstandeten Waren.
Die Meister der Wollweber, Leinenweber, Schneider, Tuscherer und der Rot- und Weißgerber wählen ihre zwei "Beseher" selbst. Diese müssen aber den Bürgermeistern Gehorsam loben und schwören.
Der Begriff "Zunft" wird im 14. Jahrhundert nur für die Fischer und Schiffer erwähnt. Diese sind in ihrer Selbstorganisation zu diesem Zeitpunkt anscheinend am weitesten fortgeschritten.
Am Fischmarkt, der sich im Erdgeschoss des Rat- und Kaufhauses bei der Stadtwaage befindet, müssen alle gefangenen Fische zuerst angeboten werden. Nur die Fische, die an diesem Ort keinen Käufer finden, dürfen anderweitig verkauft werden.
Das Behaim-Salbuch von ca. 1380 als älteste Aufzeichnung der Rother Anwesen nennt zehn Huben, elf Lehen, zwei Hofreiten, eine halbe Hofreite, sieben Hofstätten, 68 Häuser, ein Fischerhaus, ein Fischwasser, eine Badstube, drei weitere Untertanen, eine Mühle, die Mühle an der Roth und die Kirche bzw. den Mesner.
Eine vom Rat angestellte Stadthebamme ist nachweisbar.
Hafner und Tuchmacher werden genannt.