Die Ausübung der Blutgerichtsbarkeit liegt in Händen der Stadt.
Bürgermeister und Rat werden von König Friedrich III. mit dem Blutbann begabt.
Der Rat der Stadt erhält das Vorrecht des Blutbanns.
Die Schöffen von Kreuzwertheim verkünden ein Weistum über die (näher ausgeführten) Rechtsverhältnisse im Ort.
Eibelstadt hat ein Stadtgericht, das 14-tägig zusammentritt und einen inneren und einen äußeren Rat, die von zwei Bürgermeistern geleitet werden. Andere "Amtepersonen" sind: Stadtschreiber, Gotteshauspfleger, Stadtbaumeister, vier Viertelmeister und ein Stadthauptmann.
Das Weistum von 1454, das sich Engelhard von Seinsheim erstellen ließ, verzeichnet seine gesamte Gerechtigkeit am Ort Marktbreit: Alle Jahre lässt er drei Rüggerichte abhalten, an denen die Inhaber der zwölf Hofstätten sitzen. Seinsheim ist oberster Vogt und Gerichtsherr mit Gebot und Verbot im Dorf, Feld und auf den Straßen. Dieses Gericht urteilt über alle Fälle mit Ausnahme der todeswürdigen Verbrechen.
Die Rechte des Hochstifts Würzburg in Stadtschwarzach werden festgehalten.
Durch die vom Ansbacher Markgrafen Albrecht Achilles erzwungene Übersiedlung des kaiserlichen Landgerichts des Burggrafentums Nürnberg an die Rezat wird Ansbach offiziell Residenzstadt.
Graf Philipp von Hanau nimmt in Vormundschaft für seinen gleichnamigen Neffen das halbe Gericht in Schlüchtern vom Hochstift Würzburg zu Lehen.
Hans Kaufmann nimmt bis auf Widerruf das Ebenhausener Zentgrafenamt zu Lehen.