Auf Bitten der Bürger "von Rate und gemain" erhält Heideck 1471 von Herzog Ludwig IX. von Bayern-Landshut eine Gerichtsordnung.
Aus einer Rechtsentscheidung über die Pfarrlehensgüter in Neuses von 1471 und aus Angaben im Stadtbuch von ca. 1580 wird ersichtlich, dass die vom Oberpfarrer viermal jährlich zu haltende Gerichte in Kronach nur die Lehensherrschaft betrafen und von Bürgermeister und Rat im Auftrag des Oberpfarrers abgehalten wurden.
Es gibt einen Richter, einen Bürgermeister und zehn Ratsherren.
Das peinliche Gerichtsverfahren wird modifiziert.
Erwähnung des ersten Thiersheimer Schulmeisters in einer Gerichtsverhandlung.
1474 urkunden zwei Geschworene "des rechten" (zu Allersberg) und siegeln mit dem "Siegel des Gerichts zu Allersberg".
Die Erträge des Gerichts im Amt Ebenhausen werden niedergeschrieben: Bei einer Klage ist der zehnte Pfennig zu nehmen, von einem Verurteilten 10 lb. Von der höchsten Buße sind dem Würzburger Bischof 10 lb abzutreten. Insgesamt erbringe das Gericht jährlich 16 fl.
Die Aufzeichnung (1479) und der Druck (1484) des Gewohnheitsrechtes von Prozess- und Privatrecht ist das erste gedruckte Stadtrechtsbuch Deutschlands.
Michael und Siegmund von Schwarzenberg führen einen Vertragsschluss zwischen Bischof Rudolf von Scherenberg und dem Würzburger Domkapitel einerseits und Johann von Wertheim andererseits herbei. Dabei werden u.a. Gerichtszuständigkeiten, die Hälfte am Ungeld von Karlstadt und die neugegründete Stiftskirche Wertheim behandelt.
Zur Entwicklung der Ratsverfassung lässt sich nur wenig sagen. 1483 wird erstmals ein aus dem Bürgermeister und elf Ratsmitgliedern bestehendes Kollegium fassbar, das unter dem Vorsitz des landesherrlichen Vogts zugleich als Schöffenkollegium im Stadt- und Landgericht fungierte.