König Ferdinand von Böhmen gibt Burg und Stadt Wertheim ohne den Voigtshof als Lehen an Wilhelm, den Herrn von Limpurg, den Vormund des jungen Grafen Michael von Wertheim.
Der Würzburger Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt gibt Michael von Wertheim ein Drittel der Zent von Wertheim zu Lehen.
Der Würzburger Fürstbischof Melchior Zobel von Giebelstadt beschreibt in einer Beschwerdeschrift an Kaiser Karl V. die durch die Reformation verursachten kirchlichen Zustände im Stift Würzburg.
Für die Jahre 1550 und 1589 sind Aufzeichnungen zum Zoll von Wertheim und Freudenberg erhalten.
Gräfin Barbara von Wertheim (als Vormund Graf Michaels von Wertheim) öffnet die Grafschaft Wertheim, damit auch die Städte (die aber nicht eigens genannt sind), dem Markgrafen Albrecht von Brandenburg.
Gräfin Katharina von Wertheim verzichtet zu Gunsten ihres Vaters, Graf Ludwig von Stollberg-Königstein, auf die gesamte Grafschaft Wertheim.
Der Rat von Wertheim und Graf Ludwig von Stolberg-Königstein schließen den so genannten "Königsteiner Kontrakt". Inhalt sind die überlassene (?) Bede, Ungeld, Niederlag (Stapelrecht ?), Nachsteuer, Zuzug-, Weg-, und Standgeld, wofür die Bürger diejenigen herrschaftlichen Schulden, wofür die Stadt Wertheim versetzt war, übernehmen und gegen jährlich 1000 fränkische Gulden von der Bede der herrschaftlichen Kammer (ob die 1000 fl. die Tilgung darstellen oder zusätzlich gezahlt werden müssen, wurde nicht klar). Zudem muss die Stadt die Wege um und in der Stadt, die Schar- und Torwächter, die Stadtdiener und den baulichen Unterhalt Wertheims finanzieren.
Graf Ludwig von Stolberg-Königstein erlässt eine Ordnung für die in Wertheim lebenden Juden.
Die Zahl der Juden in Wertheim wird begrenzt, die Überzähligen "abgeschafft".
Graf Ludwig von Stolberg verkauft an Bürgermeister und Rat der Stadt Wertheim den Vierherrnhof samt Sommerhaus, anliegenden Gärten und der "Newen wagt", ferner den anstoßenden Ranckenhof mit Zubehör für 800 Gulden Landeswährung unter Vorbehalt des Wiederkaufsrechtes um die Kaufsumme und unter der Bedingung, dass die Güter anderweitig nicht veräußert oder versetzt werden können. Die Gebäude sind weiterhin der Herrschaft und ihren Räten für ihre Sitzungen zu öffnen.