Regalia
Mittelalter
Die königlichen Vorrechte gelten zusammen mit anderen Rechten. Wenn die Fürsten in Würzburg (wurzburg) und Bamberg (Bamberg) sowie die Markgrafen ihr Fürstentum empfangen, vermelden sie die Strafzölle ihrer Gerichte, die Städte, Jahrmärkte, schiffbares Wasser, Alimente, Zulandungen, Buß- und Strafgelder, Rodfälle bei Erben, Güter mit verlorenem Anspruch, Wildbann, Weggeld und weitere Schätzungen.
Die Fürsten bereisen die Grenzen und Zuständigkeitsbereiche ihres Fürstentums, das sie innehaben oder das sie erwarten. Die Kinder der Fürsten gleichermaßen, da sie die Fürstentümer übernehmen werden. Fürsten lösen sich vom Reich dadurch, dass sie königliche Privilegien kaufen oder diese durch andere Wege an sich bringen. Von diesen besonderen Rechten, die sie empfangen können, ist ihr Fürstentum ausgenommen, welches sie mit Zugang, Abgang, Minderung und Neuerung innehaben. Sie haben die Möglichkeit sich zu vereinigen und Verträge untereinander zu schließen. Streitigkeiten können sie mithilfe von Freunden beilegen, da diese oft zwischen den Fürsten entstehen. Dies soll nicht zum Nachteil des rheinischen Kaisers geschehen. Wege- und Straßengeleit sowie Schutz und Schirm der Bewohner und der Güter sollen nicht langwierig aufgehalten werden. Deshalb wird und wurde es im Reich so gehalten.
Exzerpt:
Regalia werden gemischt mir andern Buch Hadr[unleserlich] fo 115 wurzburg, Bamberg, Marggraff mit nach[unleserlich] wan kein furste in empfengnis seines Furstenthumbs nit besonder meldet nach Steckens sein Gericht Straffen zalle, stette, Jarmerck, Schiftswasser, aliment, M[unleserlich] zulandunge, busse, straffe, iadsfelle an erben, verwirkt gut, vischere, wildban, weggelt, schatzungen, ie anchbein fürste die Grentz oder gewerbe seines furstenthumbs in seiner empfengnis bereisset, mit actem oder mit anwarten, auch fursten kinder mit aliegen gleichteilen, auch die Furstenthumb zu vnd abnemen wan die Fursten an dem Reich also feikomen sein das sie Regalia durch kauffe, wechsel vnd alle zimliche wege an sich vnd ire furstenthumb bringen mogen, an alle besondere empfengnis ausgenomen das sie ir Furstenthumb empfahen, die erkennen sie zu lehen mit Zugangk, abgank, minderunge newerung on alle mldung der besondern stuck, darumb haben sie auch macht sich zuuerainigen vnd zuuertragen vmb die Grentz vnd a[unleserlich]ten als ieglichs geschichte mil mer haben sie auch macht iren Spennen vnd irrungen durch freunde sich bethdagen lassen wan selten kein wenige Zwischen Fursten vnd entstehen es etlicher massen herligkait an solt das mit anders mogen bethaidingt werden dan vor dem Rainischen Kaiser so lege [unleserlich] strassen glait, schutz vnd schirm der leute vnd des guts in langwiriger verseinens darumb solchs billich in dem Reich also gehalten vnd herkomenist
Kommentar:
Eine Datumsangabe fehlt.
Fundort in der Hohen Registratur:
Standbuch 1012, Folio: 316v, Schreiber: Lorenz Fries
Quellenverweis in der Hohen Registratur: Die angegebenen Quellen und Signaturen beziehen sich auf die archivalische Systematisierung des 16. Jahrhunderts. Diese entsprechen nicht den modernen Signaturen.
Quelle ist noch zu identifizieren f. 115
Digitalisat: