Schloss und Stadt Möckmühl (Mekmuln) kommen durch einen Vertrag wiederum an Kraft V. von Hohenlohe-Weikersheim (Crafften von Hohenlohe). Dieser verpfändet beides mit Wissen und Bewilligung Bischof Johanns von Brunn an Johann von Dürn (Hannsen von Düren) und dessen Erben für 12.000 Gulden auf Wiederlösung.
Der Vertag über die Verpfändung zwischen Kraft V. von Hohenlohe-Weikersheim (Crafft von Hohenlohe) und Johann von Dürn kommt nicht zustande. Den Grund dafür kennt Lorenz Fries nicht. Kraft verpfändet Schloss und Stadt Möckmühl (Meckmuln) stattdessen mit Bewilligung Bischof Johanns von Brunn an Siegfried von Venningen (Seifriden von Veningen) auf Wiederlösung.