Krieg, Einigung, Verkauf: Der Bischof soll keinen Krieg anfangen, keine Bündnisse eingehen, keine Schulden machen, keinen Heerzug durchführen und nichts verpfänden oder verkaufen, ohne dass der Rat der 21 zustimmt.
7) Wenn jemand sein Haus verliert oder seine Lehen verpfändet, sollen alle Ritter nicht gerichtlich handeln oder einen Vertrag annehmen, es sei denn die Person bekommt sein Haus und die Lehen wieder. Sobald der Vertrag der Ritterschaft ausgelaufen ist, sollen die Vertragspartner darüberhinaus in der Angelegenheit des Artikels trotzdem miteinander verbunden bleiben.
8) Wenn eine Anlage aufgelegt wird, sollen pro 1000 Gulden einer an den betroffenen Ritterkanton gezahlt werden. Geschieht dies nicht innerhalb von acht Tagen, muss als erste Mahnung ein Pferd an den Hauptmann abgegeben werden. Sollte dies allerdings auch verweigert werden, hat der Hauptmann das Recht Güter des Betroffenen zu verpfänden.
Möchte einer vom Adel seiner Frau oder Tochter sein Lehen vermachen oder verpfänden, so wird ihm von der Kanzlei nur einen Bekennung von ein Halb oder ein Drittel des Werts auf sein Lehen getan. Dafür verlangt die Kanzlei von Hundert Gulden Einen.