Ritterschaft - Anno 1511
21.01.1511
Der Bamberger Bischof Georg Schenk von Limpurg schreibt an die Ritterschaft im Stift Bamberg (Bamberg), die sich zu Kulmbach (Culmbach) versammelt hat.
Er schreibt, dass die Grafen, Herren und die Ritterschaft einen Rittertag zu Schweinfurt (Schweinfurt), Schlüsselfeld (Schlusselfelt), Ebern (Ebern) und Mergentheim (Mergentheim) ausschreiben können. Dem Bischof liegt ezwas am Wohl der Grafen, Herren und Ritterschaft sowie ihrer Nachkommen. So sei in Schweinfurt zugestanden worden, dass die Ritterschaft einen Hauptmann einsetzen kann, dem sie Folge leisten sollen. Der Hauptmann soll im Hochstift geboren sein und ist diesem verpflichtet, zudem ist der Rittertag zu Kulmbach festgelegt worden. Wenn es Uneinigkeiten oder Streit gibt und diese dem Hochstift Nachteile entstehen lassen, möchten Bischof und Domkapitel, dass diese Angelegenheiten so gelöst werden, wie es seit langem üblich ist.
Falls mit dem Hauptmann und dem Bündnis keine Einigung erzielt werden kann, soll versucht werden, das Problem anderweitig zu lösen, da der Bischof und das Domkapitel der Ritterschaft zugetan sind.
Exzerpt:
[Am Rand: a]
Am dinstag nach Sebastiani hat Bischof Georg zu Bamberg ein
schreiben an die Ritterschaft seinem Stift Bamberg zugehorig vnd
verwant zu Culmbach versamelt gethan, wie ine anlangt
das grafen Hern vnd Ritterschaft vf gehaltem tag zu Schweinfurt
Schlusselfelt Ebern vnd Mergentheim ausgeschriben, das vor augen
sein solle, das grafen, Hern vnd Ritterschaft ir erben vnnd
nachkomen welfart gelegen r Sei doch etliche handlung zu
Schweinfurt vf ein verainigung oder verbuntnus vnd einen
Haubtman auf zu richten gestanden, dem die Ritterschaft pflicht
thun, vnd vf sein erfordern volgen, vnd das in sochem die
verwantnus vnd verpflichtung so ime vnd seinem Stift
geburt ine ausgenomen sein solle, daruff der tag zu Culmbach
auch ausgeschriben sei, Wa solche hendel vor augen weren
wurde solchs seinem Stift zu nachteil vnd verderben raichen
vnd vnleidlich were, vnd irer verwantnus nach zuthun nit
zimlich, wer sein vnd seines Capitttels begern, sie wolten
sich halten, wie seine getrewe verwante vnd ire voreltern
bisher gethan, vnd in ein solchen Haubtman vnd verbuntnus
nit willigen noch darein komen, das stund in wol an,
was sie in mangel stunden, vnd er ersucht, wolt er vnd sein
domcapittel sich gen inen zimlich vnd billiger weis erweisen
Kommentar:
Notiz am Rand: a
Es ist keine Quelle angegeben.
Fundort in der Hohen Registratur:
Standbuch 1012, Folio: 375r, Schreiber: Lorenz Fries
Digitalisat: