Kaiser Ludwig IV. nennt Weißenburg "des riches stat".
Abenberg wird als "stat Abenberch" erwähnt.
Marktredwitz wird als "oppidum" bezeichnet.
Ulrich von Bickenbach fällt im Auftrag des Mainzer Erzbischofs Heinrich III. von Virneburg ein Urteil über die Lehen des verstorbenen Ludwig von Rieneck. Da keiner der Kläger (Kraft von Hohenlohe und Ulrich von Hanau) erscheint, erklärt er die Lehen für an das Erzstift heimgefallen. Darunter sind Burg und Stadt Rieneck, das Dorf Prozelten, das oberste Zentgericht in Rieneck (in diese Zent gehört u.a. die Stadt Gemünden), das Geleit von Gelnhausen über Rieneck bis zur Brücke von "Wigirsfeld", alle zu Rieneck gehörenden Eigenleute, die Fischereirechte von Burgsinn über Gemünden bis zum Gebiet des Klosters Neustadt, der Kirchensatz in Lohr und in der Kapelle in Rieneck und die Stadt Steinau.
Der Ort wird als "Niwenstat unter Haydeck" bezeichnet.
Aub wird als "civitas" bezeichnet.
Staffelstein als "civitas" genannt.
Das Dorf Marktbreit wird durch die Hohenloher von den Grafen von Castell rückgelöst.
Mergentheim bekommt durch Kaiser Ludwig IV. Gelnhäuser Stadtrecht verliehen.
Im Vertrag Kaiser Ludwigs IV. und seiner Söhne mit dem Hochstift Würzburg werden die Gebietsansprüche im Rothenfelser und Gemündener Bereich geregelt. Dabei bekommen die Söhne Ludwigs 2/3 der Burg und Stadt Rothenfels sowie 2/3 der Burg und Stadt Gemünden. Das Hochstift erhält 1/3 der Burg und Stadt Rothenfels sowie von Gemünden. Desweiteren wird vereinbart, dass im Kriegsfall zwischen Ludwigs Söhnen bzw. seinen Erben mit dem Hochstift Würzburg kommen sollte, so sollen die Burg und Stadt Rothenfels, wie auch Gemünden sich neutral verhalten. In dieser Urkunde wird Rothenfels erstmals "Stadt" genannt.