Philipp von Seldeneck und Jakob Haimburg bestätigten der Stadt eine Reihe detailliert aufgeführter Rechte. Darin sind sechs "Rathesmeister" genannt, von denen jährlich wechselnd je zwei als Bürgermeister fungierten. Die Wahl eines Bürgermeisters oder Ratsmitgliedes sollte vom Rat unter Hinzuziehung des Schultheißen, der Gotteshausmeister und vier Vertreter der Bürgerschaft ("Gemein") vorgenommen werden, wobei der Gewählte von der Herrschaft zu bestätigen war. Bürgermeister und Rat verfügten über die niedere Gerichtsbarkeit, nicht aber über die Lehensherrschaft in Ludwigstadt. Neben einem allgemeinen Aufsichtsrecht über die Stadt und die öffentliche Ordnung (Gebot und Verbot) hatten sie vor allem auch die Tätigkeit von Handwerkern und Kaufleuten und die Einhaltung der Ludwigsstadtäer Maße und Gewichte zu überwachen.
Laut Lorenz Fries bestätigt Bischof Rudolf von Scherenberg den Bäckern und Metzgern der Stadt Iphofen Zoll-, Steuer- und Bedebefreiung für Vieh und Getreide, soweit es sich um ihren Eigenbedarf handelt.
Ein "Mangmeister", ein Tuchrecker, kommt aus Rothenburg und will ein "Manghaus" am Judenfriedhof bauen.
Für Buchen wird eine Marktzollordnung durch den Erzbischof von Mainz für "vnsern lieben getreuen, burgermeister und rathe unser stat Buchen" ausgestellt.
Die Schmiedeordnung wird erwähnt. Es handelt sich um die zweitälteste Zunfturkunde.
Zu den städtischen Kompetenzen wird die Kontrolle von Maß und Gewicht (durch Bürgermeister oder Heimburger) sowie die Aufsicht über Bäcker und Metzger gezählt.
Die Mainmühle ist im Besitz der Stadtgemeinde.
Der Rat betreibt eine Art städtische Gewerbepolitik: "Daß wir gute Handwerkersleut gern zu uns gezogen, der Herrschaft, einem ganzen Land und Gemeinde zugute und diese etliche Jahr gefreit haben".
In Röthenbach wird eine Papier- und Pappenfabrik errichtet.
Der Ritterhauptmann Konrad von Kindsperg zum Wernstein, der Bürgermeister und der Rat der Stadt Kronach geben an Stelle des Bischofs von Bamberg dem Handwerk der Schuhmacher (Schuster) in Kronach eine Ordnung.