Kaiser Karl IV. legt fest, dass die Bürger von Mergentheim nicht vor ein Landgericht oder ein anderes weltliches Gericht geladen werden dürfen, falls der Kläger in Mergentheim selbst Recht finden könne. Dies geschieht auf Bitten des Komturs des Deutschen Ordens in Mergentheim, Philipp von Bickenbach.
Das Gericht in Teuschnitz hatte, wie dies aus den 1361 erstellten Notariatsinstrumenten ersichtlich wird, die volle Gerichtsbarkeit auszuüben.
Der Burggraf Friedrich V. von Nürnberg und die Stadt Nürnberg streiten unter anderem um das Gericht mit dem Schultheißen, um den Zoll und um die Frage der Nutzung des Forstes in der Nürnberger Umgebung.
1363 erweitert ein kaiserliches Privileg die Immunität des Klosters auch auf die eigenwirtschaftlich betriebenen Höfe, die Grangien, und sagt dem Kloster darüber hinaus auch das Recht eines eigenen Gerichtsstandes vor dem Kaiser zu.
Kaiser Karl IV. verpfändet dem Burggrafen Friedrich V. von Nürnberg das Schultheißenamt und den Zoll zu Nürnberg.
Bischof Albrecht II. von Hohenlohe erteilt Gottfried von Brauneck volle Gewalt über die Halsgerichte und Zenten Mergentheim, Markelsheim und Igersheim.
Der Rat entwickelt sich wahrscheinlich aus dem Schöffenkollegium des Ammanngerichts.
Die örtliche Gerichtsbarkeit wird genannt.
Es werden erstmals Schöffen und der Rat in Ansbach erwähnt.
Laut Lorenz Fries kauft König Wentzel "Brisendorf" und erhält von seinem Vater Karl IV. die Rechte, daraus eine Stadt zu machen und ein Halsgericht einzurichten.