In einer von König Wenzel ausgestellten Urkunde wird der Schutz des Würzburger Bischofs für die inzwischen in böhmischem Besitz befindlichen Orte Heidingsfeld, Bernheim und "burg vnd stat" Prichsendorf sowie für die Güter zu Willanzheim erwähnt. Heidingsfeld wird dabei erstmals als Stadt bezeichnet. Durch die Urkunde wird deutlich, dass der böhmische König in den genannten Orten die hohe und niedere Gerichtsbarkeit besitzt und der Bischof dort keine Ansprüche mehr erhebt. Wenzel sichert im Gegenzug den Schutz für die Besitzungen des Würzburger Hochstifts zu. In diesen Schutz sind ausdrücklich auch die Höfe und Gefälle des Hochstifts in Bernheim und Heidingsfeld sowie die bischöfliche Hälfte des Gerichts in Willanzheim mit einbezogen. Die Zusicherungen des Königs können aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass Heidingsfeld aus dem Machtbereich des Würzburger Bischofs entrückt.
Kaiser Karl IV. erlaubt Gottfried von Hohenlohe, Haltenbergstetten zur Stadt auszubauen, Mauern, Stock und Galgen zu errichten und gibt im alle weltliche Gerichtsbarkeit dort. Die zukünftige Stadt soll alle Rechte der Stadt Gelnhausen haben.
Laut Lorenz Fries kauft König Wentzel "Brisendorf" und erhält von seinem Vater Karl IV. die Rechte, daraus eine Stadt zu machen und ein Halsgericht einzurichten.
Die Stadtgerichtsbefugnisse werden nach dem Vorbild der Stadt Nürnberg erweitert.
Als Richter in Möckmühl sind Alber Volprecht und Walther ob dem Brunnen genannt.
Das Stadtgericht wird erstmals genannt (mit Amtmann, Amtskeller, Ober- und Unterbürgermeister, zehn Ratsherren als Schöffen).
Dietrich von Bibra verkauft dem Würzburger Bischof Albrecht II. von Hohenlohe unter Vorbehalt des Wiederkaufsrechts u.a. die Stadt und das Gericht Fladungen und den Zehnten in Mellrichstadt samt dem Vorwerk und dem Hof daselbst um 10220 Pfund Heller. Es werden weitergehende Bestimmungen getroffen.
Ein Heinrich Spieß wird als Landrichter in Rothenburg genannt.
Landgraf Ulrich von Leuchtenberg ist als Landrichter in Rothenburg genannt.
Die Grafen Eberhart und Johann von Wertheim sowie die Stadt Wertheim regeln Steuern, Weinschank und -bau, Bürgeraufnahme, Strafen und die Schadloshaltung der Bürger wegen Schulden der Herrschaft.