Gerichtsort war, einem Weistum von 1380 zufolge, der Freihof zu Lohr.
Der Würzburger Bischof Gerhard von Schwarzburg verkauft die Blutgerichtsbarkeit an das Kloster Ebrach.
Mit dem Gerichtskauf von 1381 hat Ebrach auf dem Gebiet der Hochgerichtsbarkeit das größte Maß an Machtbefungissen erreicht, jedenfalls alles, was "ohne Ausübung des Blutgerichtes" möglich ist.
1381 versetzt der Würzburger Bischof Gerhard von Schwarzburg Stadt und Gericht Fladungen sowie 449 Gulden von der Bede zu Fladungen dem Würzburger Kanoniker Giso v. d. Tann, dessen Bruder Friedrich und deren Neffen Heinrich und Friedrich.
König Wenzel von Böhmen verleiht dem Ort ein notpeinliches Halsgericht.
Die umfangreiche Gerichtsordnung zeugt von der Freiheit, die der Stettiner Herzog seinen fränkischen Besitzungen lässt.
Erstmals werden in Ebern Schöffen genannt.
Die Schöffen des Wertheimer Zentgerichts erlassen einige Bestimmungen, darunter die Rechte der Amtleute und Zentgrafen des Bischofs von Würzburg, der Grafen von Wertheim und Homburg und die Versetzung des Galgens.
1384 wird von einem Stadtgericht zu Greding gesprochen. Der Stadtrichter Gozzel Gotzwein spricht im Namen seines Herrn, des Heinrich von Morsbach, und der Bürger des Rates Recht.
Nachdem es zwischen den Bürgern von Kronach zu Streitigkeiten um das Stadtregiment gekommen war, erließ Bischof Lampert von Brunn 1384 für die Stadt eine Ordnung, die die Wahl und Einsetzung der Bürgermeister und Räte sowie deren Befugnisse regeln sollte. Sie sah vor, dass die Bürgerschaft zunächst zwei Bürgermeister bestimmen sollte, die sodann zehn Schöffen einzusetzen hatten; der Bischof behielt sich vor, einen elften zusätzlich zu bestimmen. Die beiden Bürgermeister und die Schöffen bildeten zusammen den Rat. Von diesen Ratsmitgliedern, die ihr Amt auf Lebenszeit innehatten, wurden jedes Jahr zwei andere zu Bürgermeistern bestimmt. Damit war der aus insgesamt dreizehn "geschworenen" Schöffen bestehende Rat als städtisches Verwaltungs- und Gerichtsorgan geschaffen worden. Nach der Stadtordnung war die "Gemein" gegenüber Bürgermeister und Rat zu Gehorsam verpflichet, vorbehaltlich der Angelgenheiten, die das bischöfliche Gericht betrafen.