Das alte Rathaus wird erstmals genannt, es ist der Ort der Rats- und Gerichtsversammlungen.
Das Würzburger Kloster St. Stefan überträgt seine Gerichtsrechte in Dettelbach laut Lorenz Fries an das Hochstift Würzburg.
Der Schulmeister wird in einer Gerichtsverhandlung erstmals erwähnt.
In der 1488 von Bischof Heinrich III. von Trockau erlassenen bzw. bestätigten Ordnung, in der die der städtischen Gerichtsbarkeit zugewiesenen Straftaten aufgezählt sind (Verstöße gegen die Handwerker- und Marktordnung und leichte Körperverletzungen), wird Bürgermeister und Rat die Hälfte bzw. ein Drittel der Strafgelder zugesprochen.
In Aub gab es einst zwei Schultheißen und zwei Gerichtsorte. Am 12. Februar 1488 einigen sich laut Lorenz Fries Philipp von Weinsberg, Klaus Zobel von Giebelstadt und Georg Truchseß von Baldersheim, die Inhaber des Ortes, auf einen Schultheißen und ein Gericht für den ganzen Ort.
Die älteste Stadtordnung von Bischofsheim fixiert das Recht des Bischofs, einen Schultheißen nach seinem Gutdünken ein- und abzusetzen, der die bischöflichen Rechte gegnüber den Einwohnern der Stadt wahrnehmen sollte. Der Rat bestand aus zwölf auf Lebenszeit bestellten Ratsschöffen. Wenn ein Schöffe starb, schlug der Rat zwei Gemeindemitglieder vor, die als Ersatz in Frage kamen, von denen der bischöfliche Amtmann einen auswählte. Doch hatte er auch das Recht, andere als die Vorgeschlagenen zu Schöffen zu machen.
Philipp von Seldeneck und Jakob Haimburg bestätigten der Stadt eine Reihe detailliert aufgeführter Rechte. Darin sind sechs "Rathesmeister" genannt, von denen jährlich wechselnd je zwei als Bürgermeister fungierten. Die Wahl eines Bürgermeisters oder Ratsmitgliedes sollte vom Rat unter Hinzuziehung des Schultheißen, der Gotteshausmeister und vier Vertreter der Bürgerschaft ("Gemein") vorgenommen werden, wobei der Gewählte von der Herrschaft zu bestätigen war. Bürgermeister und Rat verfügten über die niedere Gerichtsbarkeit, nicht aber über die Lehensherrschaft in Ludwigstadt. Neben einem allgemeinen Aufsichtsrecht über die Stadt und die öffentliche Ordnung (Gebot und Verbot) hatten sie vor allem auch die Tätigkeit von Handwerkern und Kaufleuten und die Einhaltung der Ludwigsstadtäer Maße und Gewichte zu überwachen.
Hans Daus aus Gemünden nimmt bis auf Widerruf das dortige Halsgericht vom Würzburger Bischof zu Lehen. 1498 wird Hans Bauch als Träger genannt.
Kaiser Friedrich III. erhält von den Marschalk von Pappenheim einen Teil der Vogtei zu Eibelstadt mitsamt einem Weingarten am "zan" (Flurname), die von Kaiser und Reich zu Lehen gehen. Diese Güter wurden den Marschalk vom Würzburger Domkapitel verpfändet, dem sie der Kaiser nun wieder leihen möge. Dies tut er aber nicht, stattdessen wird der Würzburger Bischof Rudolf II. von Scherenberg Lehnsnehmer. Eibelstadt wird "exfelstat" genannt.
Ein Stadtgericht ist im Weistum von 1494 bezeugt; dort werden die Kompetenzen von Stadt- und Centgericht deutlich geschieden, ebenso ist die Behandlung von Klagen um "Erbe und Eigen" der Bürger und von Güterverkäufen erwähnt.