Bischof Georg III. Schenk von Limpurg gewährte der Stadt Teuschnitz zwei "neue jarmerckt". In der Jahrmarktsverleihung ist erstmals der Richter neben Bürgermeister, Rat und Gemeinde in Teuschnitz bezeugt.
Nachdem Kaiser Karl V. gewährt, dass der "kaiserliche Oberrichter" aus den eigenen Reihen gewählt werden darf und nicht vom Adel gestellt wird, verfügt die Stadt über ein unabhängiges Stadtgericht.
Der Würzburger Bischof Konrad II. von Thüngen gibt dem Grafen Michael von Wertheim das hochstiftische Drittel der Zent von Wertheim zu Lehen.
Der Würzburger Bischof Konrad II. von Thüngen belehnt Graf Michael von Wertheim mit einem Drittel der Zent Wertheim.
Wegen ihrer Rädelsführerschaft während der Unruhen im Frühjahr 1525 musste die Stadt laut einem Urfehdebrief gegenüber Friedrich von Thüna auf sämtliche 1490 bestätigten Privilegien verzichten und unter anderem die Schankgerechtigkeit und einen Gemeindekeller abtreten. Zwar wurde Ludwigsstadt zunächst unter die direkte herrschaftliche Verwaltung durch Schultheißen oder Heimbürgen gestellt, doch konnte die Ratsverfassung erhalten werden.
Der Mainzer Erzbischof Albrecht von Brandenburg und Graf Michael von Wertheim legen Streitigkeiten bei, u.a. wegen des Geleits von Freudenberg nach "Birstat" und von Miltenberg sowie wegen Steuer und Bede von Wertheim. Die Zentobrigkeit in Miltenberg und Külsheim hat das Hochstift Mainz.
1527 erlässt der Mainzer Kurfürst für Miltenberg und Klingenberg die sog. Albertinische Verordnung, die den bürgerlichen Freiheitsraum zugunsten der herrschaftlichen Direktiven erheblich einschränkt.
Seit 1527 werden die zwölf Rats- und Gerichtspersonen vom erzbischöflichen Landesherrn auf Lebenszeit eingesetzt, lediglich drei Kandidaten darf der Rat zur Ergänzung vorschlagen. Auch die Bürgermeisterverfassung wird 1527 beseitigt.
Das Mainzer Landrecht gilt für alle Städte des Mainzer Kurstaates.
Mit der Stadtordnung endet die Tätigkeit der Sechs des äußeren Rates.