Marschalk Marschalkambt
05.02.1509
Bischof Lorenz von Bibra und Graf Wilhelm IV. von Henneberg (Graue Wilhelm von Hennenberg) lassen ihre Streitigkeiten von Bischof Georg von Ebnet zu Bamberg (Bischofe Georgen zu Bamberg) verhandeln. Graf Wilhelm bringt vor, dass die Grafschaft der Henneberger vor langer Zeit vom Stift mit dem Amt des Marschalls sowie all seinen Rechten und Zugehörungen belehnt worden sei. Als er die Kanzlei um eine Bestätigung und eine Auflistung der Zugehörigkeiten gebeten habe, bekam er keinen Lehenbrief darüber und ihm wurden die Rechte entzogen. Daher bittet er nochmals um ein Verzeichnis aus den Saalbüchern, was zu seinem Marschallamt gehört und was nicht. Es zeigt sich, dass die Grafschaft der Henneberger das Marschallamt von Würzburg zu Lehen bekommen haben und Würzburg sich bisher gegenüber den Hennebergern immer gnädig gezeigt hat. Es wird bestätigt, dass das Marschallamt an Graf Wilhelm verliehen worden ist, in der Form, wie es bereits seine Vorfahren innehatten. Die Registrierung im Saalbuch und der Lehenbrief sollen ihm nicht verwehrt werden. Zudem gedenkt das Hochstift die Belehnung nicht zu ändern und dafür zu sorgen, dass Graf Wilhelm zu seinem Recht gelangt. Dabei bleibt es und während der gesamten Amtszeit von Bischof Lorenz gibt es darüber keine Konflikte mehr.
Exzerpt:
Anno domini 1509 vf Montag nach Liechtmess, als weiland B Lorentz von Bibra vnd Graue Wilhelm von Hennenberg irer bederseits nachbaurlichen gebrechenhalben vor Bischofe Georgen zu Bamberg seliger hoher gedechtnis in vnderhandlung stunden, liesse er Graue Wilhelm vnder anderem melden, die herschafft Hennenberg were vor gar langer zeit here von dem Stiffte W. mit desselben Marschalkambt vnd allen seinen rechten vnd zugehörungen belehet worden, wie dann er Graue Wilhelm das auch entpfangen, vnd ain zimlich vorderung an die Cancelle gethuen hete, ime antzutzaigen, was in solch Marschalkambt gehöret, aber darüber bisher kain lauter lehenbrief erlangen mögen, vnd wurde Jme etliche gerechtikait darein gehorend entzogen, als der Scholderplatz, mit bite das ime nochmals aus den Salbucheren ain verzaichnus gegeben wurde, damit er ain lauter wissen haben konte was in solch Marschalkambt gehöret oder nit. antwort daruf.
Es were nit on die herschafft Hennenberg trüg das Marschalkambt des Stiffts W. zulehen, wie dann B. Wilhelm das entpfangen, vnd sich Wirtzburg in dem vfgang vnd fürter bis vf disen tag gegen Hennenberg aller gebur vnd gnaden erzaigt hete. vnd were solch ambt ime G. Wilhelmen dermasen gelihen worden, wie es seine vorelteren herbracht vnd gebraucht heten, vnd der gestalt, in das Salbuch registrirt, auch wa Hennenberg vmb ain lehenbriefe oder [unleserlich]pei dauon angesucht hete, were ime aigentlich nie versagt worden. Solle ime auch nit abgeschlagen werden, Vnd gedenk Wirtzburg solche belehenung nit zuenderen, noch ichts auszunemen das er G. Wilhelm, sein vater vnd anhere im stifft herbracht, geubt vnd gebraucht haben. Vnd wa Hennenberg ichts daran entzogen were, datzu wolte ime W. lieber helfen, dann darin verlasen, vnd ist die sache des Marschalksambts halben, dismals dabei bliben, vnd ferner so lang B. Lorentz in leben gewest, dauon weiter kain anregung mer beschehen.
Fundort in der Hohen Registratur:
Standbuch 1012, Folio: 92r, Schreiber: Lorenz Fries
Digitalisat: