Dettelbach
23.08.1549
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verträgt Abt Jodokus von St. Stephan mit seinen Afterlehensträgern und Hübnern in Dettelbach (Dettelbach). Der Urteilspruch Bischof Rudolf von Scherenbergs vom 27.01.1485 soll weiterhin gelten. Dessen siebter Artikel besagt, dass im Falle eines Afterlehenverkaufs nur dem Hübner des betreffenden Grundbesitzes das Lehen geliehen und Handlohn bezahlt werden soll. Diese Auslegung des Land- und Kammergerichtsurteils gilt nur für die Afterlehen, die vor dem Urteilsspruch aus Hufen oder Teilen von Hufen gemacht worden sind, damit der zweite Artikel über die Unteilbarkeit von Hufen in mehr als vier Teile und der fünfte Artikel, dass ein Hübner im Falle einer Verpachtung von einem Acker oder mehr und dessen Verleihung als Afterlehen oder bei einer Vierteilung dem Abt als Lehnsherrn kein Handlohn und Zins vorenthalten darf, nicht verletzt werden. Alle Afterlehen, die erst nach dem Urteilsspruch vergeben worden sind, sollen vom Abt mit dem gebührenden Handlohn empfangen werden. Deshalb sollen sich diejenigen, die ihre Rechte verloren haben und die Hübner, die Teile ihrer Hufen als Afterlehen vergeben und Handlohn eingenommen haben, sich mit dem Abt vertragen und die Teile der Hufen und Afterlehen, egal ob vor oder nach dem Urteilsspruch geschaffen, einschreiben lassen und die Abgaben nach Laut des Urteilsspruchs leisten. Was aber vor diesem Spruch wissentlich als Afterlehen vergeben worden ist, soll den Hübnern verbleiben, sofern sie sich an das Urteil halten. Falls aber eines der Afterlehen, unabhängig vom Entstehungszeitpunkt, wieder zur ursprünglichen Hufe kommt, soll kein Handlohn, sondern nur das Einschreibgeld bezahlt werden. Falls es aber wiederum verkauft wird, ist Handlohn an den Abt von St. Stephan zu zahlen. Da sich die Hübner geweigert haben, den Hufeid zu leisten, weil sie ohne Zustimmung des Abtes ihre Hufen und Lehen nicht verkaufen durften, wird ihnen folgender Eid vorgeschrieben: Ich soll und werde dem ehrwürdigen und geistlichen Herrn, Abt Jodokus von St. Stephan in Würzburg, seinem Konvent und Nachfolgern wegen den Hufen und Lehen, die ich von ihnen trage, treu und gewärtig sein, sie vor Schaden warnen, ihre Zinsen und Gülten rechtzeitig bedienen, ihre Hufen und Lehen nach meinen Möglichkeiten verbessern und nicht verschlechtern, auch ohne das Wissen und Willen meines Herrn zu St. Stephan, seines Konvents und seiner Nachfolger die von ihnen erstellten Verträge und Erklärungen ohne Widerspruch befolgen.
Exzerpt:
[gestrichen: Dansdorff] Dettelbach Anno 1549 freytags [gestrichen: nach] Vigilia Bartholomei wardt abt Jodocus zu S. Steffan zu Wirtzburg mit seinen affter lehenleuthen und huebnern zu Dettelbach durch B. Melchiorn vertragen, nemblichen das der spruch B. Rudolffen, am dato haltend anno 1485 donnerstags nach Conversionis Pauli aller ding volntzogen werden soll. Und nach dem desselben siebender articull laut, so ain afterlehener ainen andern ain affterlehen verkhaufft, das der huebner, auss dessen hueb solch affterlehen genomen, und sonst niemandt leihen und ihme verhandlohnet werden soll. Soll nach auslegung des landt und camergerichts urthail verstanden werden allain uff die afterlehen, so vor denselben spruch auss den hueben oder den thailen derselben getzogen und gemacht gewest. Damit der ander articul, nemblichen das furthin kain hueb weitter dan in zway, drey oder 4 thail gethailt werden soll, desgleichen der funft, das welcher huebner hinfur auss seiner huebe ainen aker oder mehr umb ainen järlichen zinss vererben und zu affterlehen verleihen oder seine hueben in vierthail aushueben, das dem abt alss dem lehenhern an seinem zins oder handlohn nichts entzogen werden soll, vest pleiben, und alle affterlehen, so nach dem obgemelten spruch gemacht oder ausgehuebt und verkhaufft werden, und [183r] vor dem spruch nit affterlehen gewest, von gemelten abt mit gewohnlichem handlohn entpfangen werden sollen. Deshalben sollen auch die jhenige, so im rechten verlustig worden, auch die jhenen hueben, so zeithero des ergangenen spruchs affterlehen auss ihren hueben getzogen und handlohn eingenomen, sich mit dem abt vertragen, die hueben und thail, auch alle affterlehen, sie seien vor oder nach dem spruch ausgetzogen, lautter einschreiben lassen, und davon geben und thun nach ausweysung des spruchs. Was aber vor dem spruch wissentlich auss den hueben veraffterlehent worden, soll im lauth des spruchs bey den huebnern stehen, doch das sie das jeder zeytt nach lauth des spruchs einschreiben lassen. Wan aber ainer oder mehr der neuen oder alten affterlehen, ess sey vor oder nach dem spruch geschehen, widerumb in die haushuebe, darumb es gethailt oder genomen, kumingen oder erkhaufft wurdt, soll man uff dasselbigs mal kain handtlohn davon, sondern allain das einschreib geldt zugeben schuldig sein. Was aber widerumb daraus verkhaufft wurdt, soll dem abt zu S. Steffan gepuerlich handlohn betzalen. Und nach dem die [gestrichen: von] zu Dettelbach sich des hubayths [gestrichen: zuthun] beschweren, das sie ohne ains abts willen ihre hueben und lehen nit verkhauffen noch versetzen derffen, sollen further sie solchen aydt thun wie volgt: Ich soll und will dem ehrwirdigen und gaistlichen heren, herrn Jodoco abten zu S. Steffan zu Wirtzburg, seinem convent und nachkhommen der hueben und lehen halber, so ich von ihnen habe, getrew und gewere sein, ihrn schaden warnen und frommen werben, ihre zins und gult zu rechter zeytt antworten, ihre lehen und hueben nach meinem vermuegen bessern und nit ergern, auch ohne wissen und willen des gemelten meins herrn zu S. Steffan, seins convents und nachkhommen oder der ihren die uffgerichten verträge und erclerung zulassen ohne alle geverdt. Registrata in 2 contractuum Conradi fol. 335.
Fundort in der Hohen Registratur:
Standbuch 1011, Folio: 182v/183r, Schreiber: Lorenz Fries
Quellenverweis in der Hohen Registratur: Die angegebenen Quellen und Signaturen beziehen sich auf die archivalische Systematisierung des 16. Jahrhunderts. Diese entsprechen nicht den modernen Signaturen.
Liber 2 contractuum Conradi f. 335
Digitalisat: