Bischof Gerhard von Schwarzburg gestattet Johann und Jakob von Seckendorf-Pfaff (Hansen vnd Jacoben von Seckendorff die pfaffen) die Verpfändung eines Drittels des Groß- und Kleinzehnts zu Ohrenbach (Orenbach) mit allen Zugehörungen an den Bürger Peter Kumpf (pettern kumpfen) aus Rothenburg ob der Tauber (Rottenburg) für 415 Gulden. Das Hochstift Würzburg behält sich das Recht auf Ablösung vor.
Die von Seckendorff-Pfaff (die von Seckendorf pfaffen genant) haben im Ort Gailshofen (Gaultzhoven, sunst Gewaltshofen und Geultzhofen) den Großzehnt und den Kleinzehnt vom Würzburger Bischof zu Lehen. Bischof Gerhard von Schwarzburg gestattet Jakob und Johann von Seckendorff-Pfaff (Hanns und Jacob von Seckendorf), den Kleinzehnt an Peter Kumpf (Peter Kumpf zu Rotenburg) für 210 Gulden zu verkaufen. Dies geschieht unter der Bedingung, dass die von Seckendorff-Pfaff den verkauften Zehnten wieder zurücklösen müssen. Sollten sie dies nicht tun, wird die Ablösung vom Bischof und dem Stift durchgeführt und der verkaufte Teil an Peter Kumpf verliehen.