Bischof Lorenz von Bibra erneuert seine Münzordnung und ergänzt sie: Von den Bambergischen, den Markgräflichen, denen Herzog Ottos (herzog oteren) und den alten Nürnberger Pfennigen sollen zehn Stück den Wert eines Würzburger Schillings haben. Ein Fünferlein soll den Gegenwert von drei Würzburger neuen Pfennigen und ein alter Schilling den Gegenwert von drei Würzburger Schillingen haben.
Bischof Lorenz von Bibra erlaubt seinen Untertanen wieder, dass neun alte Pfennige zu einem Würzburger Schilling gewechselt werden können.
Bischof Lorenz von Bibra lässt alle fremden Münzen im Gebiet des Hochstifts verbieten. Erlaubt ist hingegegen weiterhin der Meißner Groschen (Etscheri), eine Innsbrucker Münze für 16,5 Würzburger neue Pfennige. Zudem gelten fünf der Meißner Groschen einen halben Gulden und zehn einen ganzen Gulden. Zudem entsprechen zehn alte Pfennige einem Würzburger Schilling und fünf alte Pfennige drei neuen Würzburger Pfennigen.
Bischof Lorenz von Bibra verbietet die Verwendung von Goldgulden im Gebiet des Hochstifts, es sei denn sie stammen von einem der vier Kurfürsten: Herzog Albrecht von Sachsen (herzogen zu Sachsen Marggraue Albrechten), Markgraf Friedrich IV. von Brandenburg (Marggraue Fridrichen), Herzog Sigmund von Österreich (Hertzog Sigmunden von Ostereich) und Herzog Otto von Bayern ( Herzog Oten von Bairen). In der Warnung inbegriffen sind außerdem alte Baseler Münzen (Basler), Frankfurter Münzen (Frankfurter), Münzen der Herren von Weinsberg (Weinsperger) sowie alte Münzen aus Nürnberg (Nurenberger), Köln (Cölner) oder Werder (Werder).
Bischof Lorenz von Bibra lässt Schilling, Pfennige und Heller wiegen und auf die selbe Art und Weise wie im Jahr 1496 prägen. Der Silberanteil einer jeden gemischten Mark ist im Verhältnis um ein Fünftel des Feinsilbers reduziert.
Bischof Lorenz von Bibra erlässt ein Gebot, mit dem er alle fremden Münzen verbietet.
Bischof Lorenz von Bibra erneuert das Verbot der fremden Münzen wiederholt. Bis auf Widerruf sind jedoch der Oberpfälzische, der Bambergische, der Herzog Otto V. (Hezog Otischen), der Brandenburgische und der Nürnbergische alte Pfennig als Zahlungsmittel erlaubt. Zwei alte Pfennige entsprechen zwei Würzburger Pfennigen. Eine amtliche Gebühr muss für neue Münzen entrichtet werden.
Bischof Lorenz erneuert das Verbot der fremden Münzen und bestimmt zusätzlich: Eine Schreckenberger (schrekenberger) Münze entspricht 21 neuen Pfennigen und acht davon einem Gulden. Ein Schneeberger Groschen (Schneberger gorschlein) entspricht acht neuen Pfennigen, 21 davon einem Gulden. Ein Achter (achter) oder ein Blaffert (Crentzplapart) entspricht sieben neuen Pfennigen und 24 Stück einem Gulden. Ein Bamberger Schilling, der nur in Bamberg hergestellt wird, entspricht fünf neuen Pfennigen, eine Mathäser Münze (Matheisor) entspricht vier neuen Pfennigen, ein Gnack (Gnacken) entspricht drei neuen Pfennigen, Zwei Fünferlein oder zehn alte Pfennige Otto V. von Brandenburg (Herzog Otsch Brandenburgisch) oder aus Nürnberg (Nurenbergisch) entsprechen einem Schilling. Zehn Meißner Groschen (Etscher) entsprechen einem Gulden, ein Schlangenblaffert (schlangen plapart) entspricht einem Schilling.
Bischof Lorenz von Bibra lässt die fremden Münzen wieder verbieten. Er erlaubt aber bis Februar die Verwendung folgender Münzen: Ein Schneeberger Groschen (Schneberger groschlein) für acht neue Pfennige, Zwölfer (zwölfere) für sieben neue Pfennige und Meißner Sechser-Groschen (Meissnische sechser groschen) für drei neue Pfennige.
Bischof Lorenz von Bibra erneuert sein Münzgebot. Er erlaubt vom Tag der Verkündung an bis Ostern desselben Jahres die Verwendung folgender Münzen: Eine Schreckenberger Münze (Schrekenberger) für 22 neue Pfennige, ein Schneberger Groschen (Schneberger groschlein) für acht neue Pfennige, ein Zwölfer (zwolfer) für sieben neue Pfennige, ein Meißner Sechser-Groschen (Meissnichen sechser) für drei neue Pfennige. Auch alle anderen fremden Münzen sollen ab Ostern verboten sein, ausgenommen einem Pfalzgräfischen Fünferlein (funfferlein) und den alten Markgräflichen, Bambergische und Nürnbergische Pfennigen, von denen jeweils drei Stück zwei Würzburger Pfennigen entsprechen. Von den Innsbrucker Münzen (Jnsprucker) entsprechen zehn Stück einem Gulden. 60 Kreuzer (creutzer) entsprechen ebenfalls einem Gulden.